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Betreten verboten: Auch Sorgen der Nachbarn berechtigen nicht zur Grenzüberschreitung

Archivmeldung vom 28.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Der Schutz des Eigentums wird im deutschen Recht großgeschrieben. Dazu gehört es auch, dass man das Grundstück des Nachbarn nur unter ganz bestimmten, sehr seltenen Umständen ungefragt betreten darf. Die Sorge, dass Bauarbeiten die Wurzeln der eigenen Pflanzen schädigen könnten, reicht dazu nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus.

(Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen 435 C 8845/23)

Der Fall: Auf einem Grundstück wurde ein Neubau errichtet, die entsprechende Baugenehmigung von Seiten des Amtes lag vor. Die Nachbarin sorgte sich, dass durch die Arbeiten die Wurzeln mehrerer Bäume geschädigt werden könnten, die sich auf ihrem eigenen Grundstück befanden. Deswegen betrat sie das Anwesen und behinderte dort die im Gang befindlichen Aushubarbeiten. Diesen Übergriff begründete sie damit, sie habe befürchten müssen, die Richtlinien zum Schutz der Bäume würden nicht eingehalten.

Das Urteil: Das Betreten des Grundstücks sei eine klare Besitzstörung und damit unzulässig gewesen. So befand es das Amtsgericht. Auch die befürchteten Wurzelschädigungen seien keine taugliche Rechtsgrundlage für eine solche Selbsthilfe. Mögliche Ansprüche hätten gegebenenfalls mit Hilfe der Justiz durchgesetzt werden müssen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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