Wer nicht räumt, für den kann es teuer werden
Archivmeldung vom 26.01.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.01.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNoch immer kämpfen die Menschen in großen Teilen Deutschlands mit Schnee und Eis auf den Straßen. Vor allem Arbeitnehmer, die sich bereits frühmorgens auf den Weg zu ihrem Arbeitsplatz machen müssen, sind von den schwierigen Straßenbedingungen betroffen.
Sie sind in besonderer Weise darauf
angewiesen, dass Straßen und Wege geräumt und gestreut sind. Nicht
nur die Gemeinden sind dafür zuständig, sondern auch der private
Hauseigentümer. Für den Gehweg vor seinem Haus ist in der Regel er
verantwortlich. Wer sich nicht daran hält, für den kann das im Falle
eines Unfalls teuer werden. Darauf weist jetzt der Bundesverband der
Unfallkassen in München (BUK) hin.
Wenn ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, dann
übernimmt zwar die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für
Heilbehandlung und Rehabilitation. Hat der Hausbesitzer aber grob
fahrlässig gehandelt, so muss er unter Umständen trotzdem tief in die
Tasche greifen. Denn: Die Unfallversicherung kann den
Streupflichtigen in Regress nehmen, wenn der Unfall bei ordentlichem
Räumen und Streuen zu vermeiden gewesen wäre.
Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht zwar den
Gemeinden. Allerdings können diese die Verantwortung für den Gehweg
durch ihre Satzung auf die Anlieger übertragen. Das ist meist auch
der Fall. In Mietshäusern kann der Vermieter die Räum- und
Streupflicht per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Allerdings
muss er die Ausführung überwachen. In der Regel muss an Werktagen ab
sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr (je nach Satzung sind
hier Abweichungen möglich) und bis 20 Uhr abends geräumt werden. In
der Nacht besteht kein Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen
geräumten Gehweg. Je nach Witterung muss aber eventuell tagsüber
erneut geräumt und gestreut werden.
Generell gilt aber der Rahmen des Zumutbaren. Es muss zum Beispiel
nicht vorbeugend gestreut werden und jeder Verkehrsteilnehmer muss
auch selbst aufpassen und sich den winterlichen Wetterverhältnissen
anpassen. Auf Gehwegen muss ein Streifen von mindestens einem Meter
freigeräumt und rutschfest gemacht worden sein. Salz zu streuen, ist
nicht notwendig und in manchen Gemeinden sogar verboten.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverband der Unfallkassen e.V.