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Wer nicht räumt, für den kann es teuer werden

Archivmeldung vom 26.01.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.01.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Noch immer kämpfen die Menschen in großen Teilen Deutschlands mit Schnee und Eis auf den Straßen. Vor allem Arbeitnehmer, die sich bereits frühmorgens auf den Weg zu ihrem Arbeitsplatz machen müssen, sind von den schwierigen Straßenbedingungen betroffen.

Sie sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass Straßen und Wege geräumt und gestreut sind. Nicht nur die Gemeinden sind dafür zuständig, sondern auch der private Hauseigentümer. Für den Gehweg vor seinem Haus ist in der Regel er verantwortlich. Wer sich nicht daran hält, für den kann das im Falle eines Unfalls teuer werden. Darauf weist jetzt der Bundesverband der Unfallkassen in München (BUK) hin.

Wenn ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, dann übernimmt zwar die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Hat der Hausbesitzer aber grob fahrlässig gehandelt, so muss er unter Umständen trotzdem tief in die Tasche greifen. Denn: Die Unfallversicherung kann den Streupflichtigen in Regress nehmen, wenn der Unfall bei ordentlichem Räumen und Streuen zu vermeiden gewesen wäre.

Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht zwar den Gemeinden. Allerdings können diese die Verantwortung für den Gehweg durch ihre Satzung auf die Anlieger übertragen. Das ist meist auch der Fall. In Mietshäusern kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Allerdings muss er die Ausführung überwachen. In der Regel muss an Werktagen ab sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr (je nach Satzung sind hier Abweichungen möglich) und bis 20 Uhr abends geräumt werden. In der Nacht besteht kein Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen geräumten Gehweg. Je nach Witterung muss aber eventuell tagsüber erneut geräumt und gestreut werden.

Generell gilt aber der Rahmen des Zumutbaren. Es muss zum Beispiel nicht vorbeugend gestreut werden und jeder Verkehrsteilnehmer muss auch selbst aufpassen und sich den winterlichen Wetterverhältnissen anpassen. Auf Gehwegen muss ein Streifen von mindestens einem Meter freigeräumt und rutschfest gemacht worden sein. Salz zu streuen, ist nicht notwendig und in manchen Gemeinden sogar verboten.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverband der Unfallkassen e.V.

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