Bundesverfassungsgericht erlaubt kommunale Verpackungssteuern
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuer zurückgewiesen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Damit kann Tübingen weiterhin von Letztverkäufern die Erhebung einer Steuer auf den Verbrauch von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck verlangen, sofern Speisen und Getränke darin für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.
Bei der Verpackungssteuer handle es sich auch insoweit um eine
"örtliche" Verbrauchsteuer als der Verbrauch von Einwegartikeln beim
Verkauf von "mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken" besteuert
wird, argumentierten die Richter. Es sei zwar nicht ausgeschlossen,
dass Speisen und Getränke auch außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt
werden. Das stelle jedoch nicht in Frage, dass mit der Satzung der
typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.
Der mit der
Steuer bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspreche
auch keiner maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts,
erklärte das Bundesverfassungsgericht. Die Verpackungssteuer sei im
Übrigen mit grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der
Endverkäufer vereinbar.
Quelle: dts Nachrichtenagentur