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Zu früh dran: Modernisierungsankündigung nicht mit allzu langem Vorlauf

Archivmeldung vom 19.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild:     Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Es kommt immer wieder vor, dass Eigentümer die geplante Modernisierung einer Mietwohnung sehr knapp ankündigen und deswegen vor Gericht damit scheitern. Umgekehrt sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber auch nicht übertrieben zeitig mit dieser Nachricht an den Mieter herantreten. Ein Eigentümer hatte das 16 Monate vor Beginn der geplanten Bauarbeiten getan. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 108/20)

Das sei weit verfrüht und damit rechtsmissbräuchlich gewesen, wehrten sich die Betroffenen. Sie wollten die Maßnahmen nicht dulden. Die zuständigen Richter in zweiter Instanz sahen es ebenso. Wenn der Eigentümer so früh dran sei, untergrabe er damit das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte Sonderkündigungsrecht und beschränke eventuell die Möglichkeiten des Mieters, Härtegründe geltend zu machen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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