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Eigener Hausstand bei Mama?

Archivmeldung vom 06.11.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.11.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Die doppelte Haushaltsführung ist bei Berufstätigen durchaus begehrt, denn auf diesem Wege sind Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Auch jemand, der den Erstwohnsitz bei seinen Eltern hat, kann dafür unter Umständen in Frage kommen. So ist ein höchstrichterliches Urteil nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu interpretieren.

Der Fall: Ein Mann unterhielt an seinem früheren Studien- und jetzigen Beschäftigungsort eine Wohnung, war aber gleichzeitig mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Deswegen vertrat er die Meinung, er könne in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Elternhaus nicht um einen vollwertigen Erstwohnsitz. Der Steuerpflichtige benutzte dort gemeinsam mit Mutter und Schwester Küche-, Ess- und Wohnzimmer.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies auf die Tatsache hin, dass ein Erstwohnsitz am Heimatort tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensführung sein müsse. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Kläger wesentliche Räume wie Schlaf-, Bade- und Arbeitszimmer für sich alleine benutzte. Das vormalige Elternhaus habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Mehrgenerationenhaus gewandelt, innerhalb dessen sehr wohl ein eigener Hausstand unterhalten werden könne. Grundsätzlich sei eine solche Einschätzung allerdings immer nur unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation möglich.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 10/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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