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Falsch platzierte Darstellungen von Grundpreisangaben werden abgemahnt

Archivmeldung vom 26.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits darüber, dass Händler in bestimmten Fällen zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sein können. Nun wurde ein Händler abgemahnt, der zwar auf die Grundpreisangaben hingewiesen hat - nur eben leider nicht an der richtigen Stelle...

Das Problem
Der abgemahnte Händler stellte auf seiner Übersichtsseite Waren einer bestimmten Kategorie mit Preisen dar. Die Preisdarstellungen entsprachen auch insoweit den Vorgaben der Preisangabenverordnung, als sie mit dem Hinweis "inkl. Mwst, zzgl. Versandkosten" versehen waren. Dagegen enthielt die Übersichtsseite keinerlei Angaben zu den Grundpreisangaben. Zu den Grundpreisangaben gelangte man nur, indem man auf den Button "Details" klickte, der wiederum jedem einzelnen Produkt zugeordnet war.

Abmahnung
Der Abmahner warf dem Händler vor, dass er seinen Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, direkt von der Übersichtsseite aus die gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen - unter Umgehung der Detailseiten, die die notwendigen Angaben hinsichtlich der Grundpreise enthielten.

Mit anderen Worten: Der abgemahnte Händler hat diejenigen Kunden, die direkt von der Übersichtsseite aus Waren in den Warenkorb gelegt haben, nicht über die Grundpreisangaben informiert.

Auszug aus der Abmahnung:
"(...)zwar erfährt man den Grundpreis, wenn man auf den Button "Details" klickt. Jedoch hat man die Möglichkeit, direkt von der Übersichtseite die gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen und zu bestellen. Damit geht die Verpflichtung einher, bereits an dieser Stelle auch den Grundpreis zu benennen, da der Grundpreis auch bei der Werbung des Endpreises genannt werden muss. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Preisangabenverordnung ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne vom § 4 Nr. 11 UWG.(...)"

Fazit
Es läßt sich darüber streiten, ob die Grundpreisangaben zwingend vor der Einleitung des Bestellvorgangs, also vor dem Einlegen des Produktes in den Warenkorb, erfolgen müssen. Dem abgemahnten Händler war jedoch nicht mehr zu helfen, da er während des gesamten Bestellvorgangs nicht mehr auf die (notwendigen) Grundpreisangaben hingewiesen hatte.

Quelle: IT-Recht Kanzlei

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