Falsch platzierte Darstellungen von Grundpreisangaben werden abgemahnt
Archivmeldung vom 26.07.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie IT-Recht Kanzlei berichtete bereits darüber, dass Händler in bestimmten Fällen zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sein können. Nun wurde ein Händler abgemahnt, der zwar auf die Grundpreisangaben hingewiesen hat - nur eben leider nicht an der richtigen Stelle...
Das Problem
Der abgemahnte Händler stellte auf seiner Übersichtsseite Waren einer
bestimmten Kategorie mit Preisen dar. Die Preisdarstellungen
entsprachen auch insoweit den Vorgaben der Preisangabenverordnung, als
sie mit dem Hinweis "inkl. Mwst, zzgl. Versandkosten" versehen waren.
Dagegen enthielt die Übersichtsseite keinerlei Angaben zu den
Grundpreisangaben. Zu den Grundpreisangaben gelangte man nur, indem man
auf den Button "Details" klickte, der wiederum jedem einzelnen Produkt
zugeordnet war.
Abmahnung
Der Abmahner warf dem Händler vor, dass er seinen Kunden die
Möglichkeit eingeräumt hat, direkt von der Übersichtsseite aus die
gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen - unter Umgehung der
Detailseiten, die die notwendigen Angaben hinsichtlich der Grundpreise
enthielten.
Mit anderen Worten: Der abgemahnte Händler hat diejenigen Kunden, die direkt von der Übersichtsseite aus Waren in den Warenkorb gelegt haben, nicht über die Grundpreisangaben informiert.
Auszug aus der Abmahnung:
"(...)zwar erfährt man den Grundpreis, wenn man auf den Button
"Details" klickt. Jedoch hat man die Möglichkeit, direkt von der
Übersichtseite die gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen und zu
bestellen. Damit geht die Verpflichtung einher, bereits an dieser
Stelle auch den Grundpreis zu benennen, da der Grundpreis auch bei der
Werbung des Endpreises genannt werden muss. Der Verstoß gegen § 2 Abs.
1 und Abs. 3 Preisangabenverordnung ist zugleich wettbewerbswidrig im
Sinne vom § 4 Nr. 11 UWG.(...)"
Fazit
Es läßt sich darüber streiten, ob die Grundpreisangaben zwingend vor
der Einleitung des Bestellvorgangs, also vor dem Einlegen des Produktes
in den Warenkorb, erfolgen müssen. Dem abgemahnten Händler war jedoch
nicht mehr zu helfen, da er während des gesamten Bestellvorgangs nicht
mehr auf die (notwendigen) Grundpreisangaben hingewiesen hatte.
Quelle: IT-Recht Kanzlei