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Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Archivmeldung vom 17.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Nicola Quarz/flickr/CC BY-SA 2.0 / WB / Eigenes Werk
Bild: Nicola Quarz/flickr/CC BY-SA 2.0 / WB / Eigenes Werk

Das hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Demnach sind mehrere im HVSG geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Unter anderem geht es dabei um die Ortung von Mobilfunkendgeräten, das Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter sowie Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden.

Zu den Beschwerdeführern zählten unter anderem zwei Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation. Zwei weitere Beschwerdeführer vertraten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der linksextremistischen Szene angehören. Ein weiterer Kläger steht als freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stehen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur




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