Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Archivmeldung vom 17.09.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Demnach sind mehrere im HVSG geregelte Datenerhebungs- und
Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem
Grundgesetz unvereinbar, weil sie gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der
informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Unter anderem geht es dabei
um die Ortung von Mobilfunkendgeräten, das Auskunftsersuchen bei
Verkehrsunternehmen und über Flüge, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter
sowie Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden.
Zu den
Beschwerdeführern zählten unter anderem zwei Mitglieder und
Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als
extremistisch eingestuften Organisation. Zwei weitere Beschwerdeführer
vertraten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet
werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer
terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der
linksextremistischen Szene angehören. Ein weiterer Kläger steht als
freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung
des Landesamts stehen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur