Bundesgerichtshof entscheidet über Onlinevertrieb
Archivmeldung vom 13.02.2010
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittApple nutzt es. Amazon auch und viele mehr: Das Internet ist ein günstiger, bequemer und schneller Vertriebsweg für Filme, Musik, Bücher usw. Es entstehen ungeahnte Vertriebsformen und Nutzungsmöglichkeiten. iPad, iPhone & Co beschleunigen diese Entwicklung. Und stellen gleichzeitig die Verbraucher ebenso wie die Hersteller und die Gerichte vor neue rechtliche Herausforderungen.
Wer ein herkömmliches Buch im Laden kauft, kann es beliebig weiterverkaufen. Bei eBooks, Computerprogrammen und Online-Musik dagegen binden viele Hersteller dieses einmal gekaufte Werk fest an ein Benutzerkonto, das der Nutzer nicht weitergeben darf.
Dieses Vertriebsmodell wählte auch ein bekannter US-Spielehersteller. Ein einmal gekauftes Spiel wird bei diesem dauerhaft mit einem Benutzerkonto verbunden, das nicht weitergegeben werden darf und den Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Plattform für Multiplayer bietet. Hiergegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er ging davon aus, dass diese Technik die Verbraucher unangemessen benachteilige.
Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass dieses Lizenzierungsmodell zulässig ist (I ZR 178/08).
"Die Entscheidung der Karlsruher Richter schafft endlich Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer im Online-Vertrieb von Medien" sagt hierzu der Vertreter des Spieleherstellers, Rechtsanwalt Georg Fechner, Partner der auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei Unverzagt von Have aus Hamburg. Und ergänzt: "Die Möglichkeiten, die sich aus dem Vertrieb von Inhalten für Geräte wie iPad, Kindle usw. ergeben, sind noch nicht einmal absehbar. Das Urheberrecht ist in der modernen Informationsgesellschaft angekommen, wenn Gerichte die Rechte der Urheber stützen und die rechtlichen Grundlagen für neue Vertriebs- und Nutzungsformen schaffen, die vor einigen Jahren noch undenkbar gewesen wären."
Quelle: Rechtsanwälte Unverzagt von Have, RA Georg Fechner