Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt
Archivmeldung vom 14.12.2016
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Dabei hat die Kammer die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, ausdrücklich offen gelassen.
Die Entscheidung beruht allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragsteller kann ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, sofern sich herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Demgegenüber wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags nach erfolgter Abschiebung kaum möglich, wenn sich später herausstellen würde, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt.
Sachverhalt:
Der Antragsteller im Verfahren 2 BvR 2557/16, ein 29jähriger afghanischer Staatsangehöriger, lebt seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland. Ein nach seiner Einreise gestellter Asylantrag wurde abgelehnt; das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil. Im Februar 2016 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und begründete diesen unter anderem mit der Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines Asylfolgevefahrens abgelehnt. Den daraufhin gestellten Eilantrag, der Ausländerbehörde die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2016 ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller mit dem Antrag verbunden, die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung nach Afghanistan im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Im Verfahren 2 BvR 2557/16 hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im vorliegenden Einzelfall liegt der Abschluss des Asylerstverfahrens bereits 30 Monate zurück. Dies könnte wegen der Fülle neuer Erkenntnismittel zu Afghanistan die verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung in Frage stellen. Ob im Ergebnis Abschiebungen nach Afghanistan derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung.
Würde sich nach erfolgter Abschiebung herausstellen, dass diese rechtswidrig war, wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags angesichts der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Diese Folgen wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können.
3. Demgegenüber sind im Verfahren 2 BvR 2564/16 keine vergleichbaren Umstände geltend gemacht, weshalb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.
Quelle: Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 - 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16