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Wie Du mir, so ich Dir: Grundstückseigentümer darf nicht mit zweierlei Maß messen

Archivmeldung vom 28.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Damit sich die Eigentümer von Nachbargrundstücken bei Neu- und Ausbauten nicht allzu sehr auf die Pelle rücken, gibt es im Baurecht genaue Regelungen zu den Abstandsflächen. Auf deren Einhaltung kann man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Betroffener pochen - zumindest dann, wenn man in der Vergangenheit nicht schon selbst dagegen verstoßen hat. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 A 1510/18)

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer ging gerichtlich gegen eine Baugenehmigung seines Nachbarn vor. Seiner Meinung nach waren in den Plänen die geltenden Abstandsflächen nicht eingehalten. Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die Baubehörde gehört. Und sie lieferte ein bestechendes Argument gegen den Kläger: Er selbst habe in ähnlichem Ausmaß die gesetzlichen Regelungen verletzt und dadurch den Anspruch gegen seinen Nachbarn verloren.

Das Urteil: In zwei Gerichtsinstanzen wurde die Baubehörde in ihrer Einschätzung bestärkt. Dem allgemeinen Rechtsverständnis entspreche es, dass jemand sich nicht gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen könne, die er selbst in ähnlichem Ausmaß verursacht hat. Das sei eine Frage des nachbarlichen Gleichgewichts.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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