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WLAN – Haftungsfalle unterschätzt

Archivmeldung vom 28.07.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.07.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wie unlängst das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, AZ.: 2-3 O 771/06, entschied, haftet ein Anschlussinhaber selbst, wenn er Dritten die Möglichkeit durch eine ungeschützte WLanverbindung zum Download urheberrechtlich geschützter Werke einräumt.

Er muss, will er eine eigene Haftung vermeiden, geeignete Maßnahmen zum Schutz seines Netzwerkes ergreifen. Als ungeeignet erachteten hierbei die angerufenen Richter das bloße Ausschalten des Computers. Privatanwender sollten prüfen, ob eine Kabelverbindung nicht doch die bessere Wahl ist. Ansonsten unbedingt die Verschlüsselungsmöglichkeiten ausnutzen! Auch sollte wohl überlegt sein, ob man die Zugangsdaten an Dritte, z.B. Nachbarn oder Freunde weitergibt.

Quelle: Pressemitteilung Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät

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