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Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen

Archivmeldung vom 24.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Zum Start des neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Vorsicht: Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Privatpersonen sind grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Denn die Verjährungsfrist bei Alltags­geschäften beträgt in der Regel drei Jahre.

Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Autokauf. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2006 abheften und aufbewahren.

Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 01. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege - wie zum Beispiel Kontoauszüge - zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatz­steuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kale­n­der­jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Weitere Informationen rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge finden Verbraucher unter www.infos-finanzen.de. Zusatzangebote wie verschiedene Finanzrechner, ein Glossar mit Begriffserklärungen, weiterführende Links, abonnierbare Audiobeiträge (Podcast) und die Möglichkeit zur Bestellung bzw. zum Download von verbraucherorientierten Broschüren des Bankenverbandes runden das Angebot ab.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverband deutscher Banken

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