Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
Archivmeldung vom 24.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittZum Start des neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Vorsicht: Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Privatpersonen sind grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre.
Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Autokauf. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2006 abheften und aufbewahren.
Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 01. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege - wie zum Beispiel Kontoauszüge - zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
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Quelle: Pressemitteilung Bundesverband deutscher Banken