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Eltern haben Aufsichtspflicht bei Videospielen

Archivmeldung vom 17.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Zwei junge Männer spielen Computerspiele (Symbolbild)
Zwei junge Männer spielen Computerspiele (Symbolbild)

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Eltern, die ihrem minderjährigen Kind eine Spielekonsole überlassen, müssen dafür sorgen, dass sie nicht auf mit „USK 18“ gekennzeichnete Spiele zugreifen können. Denn solche Spiele gefährden das Kindeswohl. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Paar hatte sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind lebte bei der Mutter, die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Der zehnjährige Junge wechselte nach Belieben zwischen beiden Wohnungen, die nur 300 Meter voneinander entfernt lagen. Da der Vater in puncto Hausaufgaben weniger streng war, gerieten die Eltern schnell in Streit über richtige Erziehung und Besuchszeiten. Schließlich landeten sie vor Gericht. Bei seiner gerichtlichen Anhörung erzählte der Junge, dass er von den Eltern gemeinsam zu Weihnachten eine Spielekonsole geschenkt bekommen hatte, auf der er auch „Grand Theft Auto (GTA) 5“ sowie „Call of Duty“ spielte. Das Gericht sprach die Eltern darauf an, dass diese Spiele erst ab 18 seien. Sie schienen darüber Bescheid zu wissen, es aber nicht besonders ernst zu nehmen. Insbesondere die Mutter verwies darauf, dass sie eine Ausgrenzung ihres Sohnes befürchte, wenn er nicht mehr die gleichen Spiele spielen dürfe wie seine Altersgenossen. Außerdem habe sie ihn ermahnt, bei „GTA 5“ nur Auto zu fahren und keine „kriminellen Sachen“ zu machen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hielt es für erforderlich, beiden Eltern eine Erziehungsauflage zu erteilen. „Eine solche Auflage kann das Gericht aussprechen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden“, so Michaela Rassat. Das Gericht stellte fest, dass das Kind hier freien Zugang zu Spielen mit vorwiegend gewalttätigem Inhalt hatte. Dies stelle eine Gefahr für das seelische Wohl des Kindes dar, gegen die sofort einzuschreiten sei. Auch mit dem Inhalt der Spiele beschäftigte sich das Gericht. „Grand Theft Auto 5“ sei ein extrem gewaltbetontes Spiel, bei dem gravierende Körperverletzungen, Tötungen, Folterszenen sowie Raub und Diebstahl nachzuspielen seien. „Call of Duty“ bringe den Spieler als Einzelkämpfer in verschiedene Kriegsszenarien. Beide Spiele seien mit „USK 18“ und „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet – und damit für einen Zehnjährigen absolut ungeeignet. Das dauerhafte virtuelle Erleben von Gewaltszenen wirke sich negativ auf die Psyche eines Kindes aus. „Das Gericht erteilte den Eltern daher das Verbot, ihrem Sohn künftig weiterhin Spiele mit ungeeigneter Altersfreigabe zur Verfügung zu stellen“, erklärt Rassat. „Sie hätten dafür zu sorgen, dass er nur noch für sein Alter geeignete Videospiele zur Verfügung habe.“

Was bedeutet das für Eltern?

Bei Verfahren um die Ausgestaltung der Kindeserziehung kommt es manchmal zu Ergebnissen, die die Eltern nicht erwarten. Dieses Urteil zeigt, dass sich manche Eltern wenig Gedanken darüber machen, mit welchen virtuellen Inhalten sich ihre Kinder beschäftigen. „Eltern sollten aber in jedem Fall darüber Bescheid wissen, mit welchen Inhalten sich das Kind online oder auf einer Spielekonsole beschäftigt. Und vor allem sollten sie dafür sorgen, dass nur solche Spiele den Weg nach Hause finden, die für das entsprechende Alter geeignet sind. Dafür ist es hilfreich, die Beschreibung des Spieleherstellers zu lesen oder zumindest auf die Altersbeschränkung auf der Verpackung zu achten“, so der Tipp der Rechtsexpertin.

Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 27. Oktober 2017, Az. 63 F 290/17 SO

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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