Rotes Kennzeichen nur für zuverlässige Autohändler
Archivmeldung vom 15.01.2014
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserEin rotes Kennzeichen darf nur von Autohändlern für geschäftliche Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz mitteilt, kann das rote Kennzeichen auch wieder entzogen werden, wenn der Händler nicht verantwortungsbewusst damit umgeht.
Hintergrundinformation:
Das rote Autokennzeichen wird Kraftfahrzeugherstellern, Teileherstellern, Werkstätten und Autohändlern befristet oder widerruflich zur regelmäßigen Verwendung in ihrem Betrieb, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürften rote Kennzeichen und die dazugehörigen speziellen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen Personen zugeteilt werden.
Der Fall: Ein Autohändler hatte zwei Mal angeblich durch Diebstahl oder Verlieren das Fahrzeugscheinheft für dasselbe rote Kennzeichen eingebüßt. Jedes Mal versicherte er eidesstattlich, dass ihm das Heft wirklich abhanden gekommen sei – und erhielt Ersatz. Eines Tages geriet ein PKW mit diesem roten Kennzeichen in eine Polizeikontrolle. Am Steuer saß ein Bekannter des Händlers, der seine Frau vom Arzt abholen wollte. Das Auto war im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen. Erst im zweiten Anlauf behauptete er, eine Probefahrt zu machen. Die zustände Behörde widerrief die Zuteilung des roten Kennzeichens. Im Widerspruchsverfahren erschien der Autohändler mit dem Ersatz-Fahrzeugscheinheft, in das nun die Fahrt seines Bekannten korrekt eingetragen war.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Mainz entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Behörde die Zuteilung des roten Kennzeichens zu Recht widerrufen habe. Der Händler habe mehrfach gegen die Pflichten verstoßen, die mit dem roten Kennzeichen verbunden seien: Er habe die Fahrt seines Bekannten nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen. Das der Polizei vorgelegte Heft habe für die letzten zwei Jahre gar keine eingetragenen Fahrten enthalten. In dem bei Gericht vorgelegten Heft seien diverse Fahrten verzeichnet. Zumindest ein angeblich verlorenes Heft sei damit weiter genutzt worden. Auch habe sein Bekannter mit dem roten Kennzeichen eine reine Privatfahrt unternommen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 K 56/12.MZ
Quelle: D.A.S.- Rechtsportal