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eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen

Archivmeldung vom 03.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das LG Hamburg urteilte kürzlich, dass es wettbewerbswidrig sei, die durch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren an die Kunden weiterzureichen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten zuvor informiert zu haben.

I. Um was geht es bei dem Bezahlungssystem „Paypal"?

Bei PayPal – ein Unternehmen von eBay – handelt es sich um ein System, das dem Käufer die Online-Zahlung erleichtern soll. Der Kunde kann die Zahlung nach vorheriger Anmeldung bei PayPal online durchführen, indem er sich in sein Kundenkonto einloggt und die Zahlung dort durch Anklicken des Buttons "bestätigen" an den Verkäufer anweist. Das Geld wird dem Verkäufer wie bei einer Online-Überweisung gutgeschrieben und ausgezahlt.

Der Vorzug dieser Bezahlmethode bei eBay ist, dass die Gutschrift beim Verkäufer sofort nach Anklicken des Buttons "bestätigen" erfolgt, der Käufer die Zahlung durch wenige Klicks anweisen kann und die Daten des Käufers (z.B. Kontonummer und Bankleitzahl) nicht an den Verkäufer weitergegeben werden; der Käufer erhält so seine Ware schneller, weil der Verkäufer die Zahlung früher als bei einer Überweisung verbuchen kann. Weiterhin ist der Käufer bis zu einem Betrag von € 500,-- gegen ausbleibende Lieferungen geschützt. PayPal erhebt nun für die Nutzung des Dienstes Gebühren, die sich abhängig von der Höhe des Kaufpreises staffeln.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat sich an anderer Stelle bereits recht kritisch mit dem Unternehmen Paypal auseinandergesetzt!

II. Was war nun genau abmahnfähig?

In seinem Angebot machte der Beklagte an keiner Stelle Angaben darüber, dass zu den in den Auktionstexten bereits angegebenen Kosten für Produkt und Versand für den Käufer weitere Kosten hinzukommen, wenn der Käufer mit PayPal zahlt. Die ihm entstehenden Gebühren reichte der Bekagte jedoch in seinen Rechnungen an seine Kunden weiter.

Dies sei wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 O 347/07):

So habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise.) Als sonstige Preisbestandteile seien dabei einzurechnen – außer der Umsatzsteuer – auch alle sonstigen Preisbestandteile und Nebenkosten. Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssten die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.

Das gelte gleichermaßen für solche Kosten, die aus der Zahlungsweise entstehen und die der Beklagte dem Käufer auferlegt. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass PayPal seine Gebühren zunächst dem Verkäufer berechnet und es durchaus nicht selbstverständlich ist, dass der Verkäufer die Kosten an den Käufer weitergibt. Der Beklagte habe auf die Zahlungsmethode über PayPal verwiesen, die dadurch entstehenden Kosten jedoch nirgendwo angegeben. Wie sehr es im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes notwendig sei, dass auch solche Kosten mit dem Angebot angegeben sind, zeige sich im Streitfall daran, dass der Beklagte ausweislich seiner Rechnungen die PayPal-Kosten verdeckt in die Versandkosten eingegeben habe, so dass der Kunde nicht einmal beim Rechnungsempfang habe erkennen können, dass ihm hier die Kosten der Zahlungsweise auferlegt sind.

III. Fazit

§ 1 Abs. 1 PAngV ist dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten gem. § 1 Abs. 1 PAngV – und dazu gehört eben auch die Angabe, dass PayPal Gebühren gesondert anfallen - stellt deshalb ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 Ziff. 11 UWG dar und ist damit abmahnbar.

Anmerkung: Was das Gericht nicht berücksichtigt hat ist, dass es ohnehin laut den eBay-AGB untersagt ist, die Paypal-Gebühren an die Kunden weiterzureichen.

Quelle: IT-Recht-Kanzlei

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