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Parkhaus dicht Mehrheitsbeschluss der Eigentümer war rechtswidrig

Archivmeldung vom 08.06.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.06.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Symbolbild
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Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, sein über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus wegen erheblicher baulicher Mängel dauerhaft zu schließen. Begründet wurde dies mit den sehr hohen Sanierungskosten. Drei der elf Ebenen standen im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft, das sie vermietet hatte. Der Rest war seit Jahren bereits außer Betrieb. Wegen des Verdachts auf ein Unterschreiten der brandschutzrechtlichen Mindestanforderungen wurde dann gleich das ganze Parkhaus dicht gemacht. Der Bundesgerichtshof wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass Eigentümergemeinschaften gravierende bauliche Mängel des Gemeinschaftseigentums beheben müssen, wenn sie die Nutzung des Sondereigentums sonst unmöglich machten. Hier liege eine Sanierungspflicht der Gemeinschaft vor.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 225/20)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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