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Ab Januar 2010 lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll von der Steuer absetzen

Archivmeldung vom 19.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
HUK-COBURG
HUK-COBURG

Im Juli gab der Bundesrat grünes Licht für das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Seitdem steht fest: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ab 2010 voll von der Steuer absetzen. Damit hat die Politik die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das in seiner Entscheidung 2008 feststellte, eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung gehöre zum Existenzminimum und dürfe nicht besteuert werden.

Die Bürger werden durch diese Regelungen um rund zehn Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Doch was bedeutet das für den Einzelnen? Was ändert sich konkret?

Dreh- und Angelpunkt sind laut der HUK-COBURG die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen unter anderem auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ab Januar 2010 können Angestellte und Beamte maximal 1.900 Euro und Selbständige maximal 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Wobei sich diese Höchstbeiträge für Verheiratete noch einmal verdoppeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gefordert. Privat versicherte Steuerzahler können deshalb unabhängig von dieser Obergrenze bei Vorsorgeaufwendungen ihre tatsächlich gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Mit der Absetzbarkeit in unbegrenzter Höhe berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Beitragshöhe in der privaten Krankenversicherung von individuellen Faktoren wie zum Beispiel dem Eintrittsalter des Versicherten beeinflusst wird und variabel ist. Auch die private Krankenversicherung ihrer Kinder, Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner können Steuerpflichtige künftig absetzen.

In vollem Umfang lässt sich allerdings nur die Basisabsicherung steuerlich geltend machen. Darunter versteht man eine Versorgung auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der Pflege-Pflichtversicherung. Beitragsanteile für eine darüber hinausgehende Versorgung - zum Beispiel für Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - zählen ebenso wenig dazu wie die Finanzierung des Krankentagegeldes. Welche Teile eines Tarifs in der privaten Krankenversicherung der Basisabsicherung dienen, ermittelt die eigene Krankenversicherung. Ebenso kümmert sich der Versicherer darum, dass das Finanzamt die korrekten Beiträge bei seiner Steuerberechnung berücksichtigen kann. Damit das funktioniert, muss der PKV-Versicherte seinem Versicherer gestatten, seine Steuer-Identifikationsnummer abzufragen und an die Finanzverwaltung weiterzugeben. Nur so können die korrekten Beträge jedes Jahr automatisch in die Steuerberechnungen mit einfließen.

Doch das Gesetz greift bereits 2010, deshalb informiert jede Versicherung ihre Kunden bis zum Beginn des kommenden Jahres über die Höhe der steuerbegünstigten Beiträge. Wer die Bescheinigung dem Finanzamt vorlegt, kann seine Steuerschuld gleich mindern. Fazit: Er hat mehr Netto vom Brutto. 

Quelle: HUK-COBURG

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