Sind Fahnen am Balkon oder im Garten erlaubt?
Archivmeldung vom 31.05.2014
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Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser„‘54, '74, '90, 2014“ – diese Reihenfolge von Weltmeister-Titeln wünschen sich die Anhänger der deutschen Fußballnationalmannschaft. Bis es soweit ist, zeigen viele Fußballfans – auch aus anderen Ländern – an Balkon und im Garten ihre Begeisterung mit Fahnen oder Flaggen. Ob Mieter diese Dekoration verwenden dürfen oder eine Erlaubnis brauchen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Im ersten Stock grüßen die französischen Nationalfarben rot, blau und weiß vom Balkon. Die Dachgeschoss-Bewohner verweisen mit der italienischen Fahne auf ihren Favoriten. Und die Bewohner der Gartenwohnung haben die deutsche Flagge gehisst: Wenn in den Wochen vom 12. Juni bis 13. Juli 2014 in Brasilien die besten Fußballmannschaften der Welt um den Titel kämpfen, sind viele Mehrfamilienhäuser und Gärten bunt beflaggt. Müssen Fußball-Fans für die optische Unterstützung ihrer Mannschaft eine Erlaubnis einholen?
Fahnen am Balkon
Egal welche Nationalflagge vom Balkon weht: Sie darf die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen – etwa durch Übergröße. Auch die Rechte des Vermieters dürfen nicht verletzt werden: „Wenn Fußballbegeisterte an der Balkonaußenwand oder an der Hausfassade Halterungen für Fahnen montieren wollen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters“, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn wenn für die Halterungen z.B. Löcher in die Hauswände gebohrt werden, kann das eine Beschädigung des Mauerwerks zur Folge haben. Auch die Optik des Hauses könnte beeinträchtigt sein. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen. Zusätzlich sollte der Mieter bedenken, dass eine beispielsweise bei einem Sturm vom Balkon stürzende Fahne einen Passanten verletzten kann – hier droht ihm eine Haftung. Zu empfehlen ist daher eine Anbringung von Fahnen allenfalls im Innenbereich des Balkons und mit sturmsicherer Befestigung.
Fahnenmast im Garten
Mieter dürfen angemietete Flächen, wie Gärten, nach eigenen Wünschen nutzen. Allerdings erfordern Eingriffe in die Gartenanlage oder bauliche Veränderungen die Erlaubnis des Vermieters. „Daher sollten Mieter mit Gärten ihren Vermieter fragen, ob sie einen Fahnenmast im Garten aufstellen dürfen. Denn wenn für den Mast beispielsweise eine Bodenvertiefung für ein Betonfundament notwendig ist, dann entspricht dies einer baulichen Maßnahme“, erklärt die D.A.S. Expertin. Eine behördliche Baugenehmigung ist in einigen Bundesländern gar nicht, in anderen erst ab einer Fahnenmasthöhe von 10 Metern notwendig, in wieder anderen sind nur Fahnenmasten zur Brauchtumspflege genehmigungsfrei. Genauere Informationen bietet die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Darüber hinaus empfiehlt die Rechtsexpertin der D.A.S., an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu denken und den Mast beispielsweise nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Eine Entfernung von 2 Metern zum nachbarlichen Zaun dürfte meist keine Schwierigkeiten verursachen.
Für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis…
Weht ein Wind, flattern die Fahnen fröhlich – allerdings nicht lautlos. Zwar sind weder der Lärm durch eine flatternde Fahne noch deren Anblick oder ihr Schatten eine unzumutbare Störung für die Nachbarschaft. So entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 8 K 1679/12). Diese Begleitumstände müssen Nachbarn in einem Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hinnehmen. „Allerdings hilft es der nachbarschaftlichen Gemeinschaft, wenn Sie die Fahne bei Sturm oder Regen einziehen und so den Geräuschpegel durch das Flattern verringern“, rät Michaela Zientek.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung