Landgericht München I kippt “Umsatzbeteiligung” der Akzenta AG
Archivmeldung vom 11.02.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie schritliche Begründung der bereits angekündigten bahnbrechenden Entscheidung des LG München I, Urt. v. 24.1.2008 liegen nunmehr vor. Die 22. Zivilkammer (VRiLG Ruderisch und RiLG Weitnauer und Jung) sagt klipp und klar, was es von dem Geschäftsmodell der Akzenta AG, der von den Initiatoren sog."innovativen Umsatzbeteiligung“, hält.
Die 22. Kammer spricht im Ergebnis den tausendfach abgeschlossenen "Verwaltungsverträgen" nicht nur den Charakter eines Rechtsgeschäftes ab, sondern hält das Geschäft der Umsatzbeteiligung wegen einer unterlassenen Klarstellung auf den geheimen Verteilungsschlüssel für sittenwidrig und erachtet die Vertragsunterlagen bewusst unklar und irreführend.
Leitsätze des Verfassers:
§§ 812 I 1 Alt.1, 814, 818 III, 819 I, 155 einseitig versteckter Einigungsmangel, 453 I, 315 ff., 133,157, 138 I, 199 I Nr. 1, 2 BGB, 111 d StPO; 253 II Nr. 2 ZPO
1. Der zwischen den Parteien unterzeichnete "Verwaltungsvertrag" ist
aufgrund eines Einigungsmangels in Bezug auf die sog. essentialia
negotii nicht wirksam zustande gekommen.
2.Der Umsatzbeteiligungsanspruch ist nicht näher konkretisierbar, so
dass er dem Vertragspartner kein bestimmtes oder bestimmbares Recht auf
Zahlung eines Geldbetrages gegen die Beklagtge einräumt.
3. Die avisierten Auszahlungen sind zeitlich nicht festgelegt und der
Verteilungsschlüssel nicht fixiert. Die Bezifferung eines
Leistungsantrages ist
nicht möglich.
4. In dem Vertragswerk ist keine Regelung enthalten, wonach der Akzenta
AG das Recht eingeräumt werden soll, ihre Leistung nach billigem
Ermessen selbst zu bestimmen.
5. Die Verpflichtung, mindestens 72% des Unternehmensumsatzes
auszuschütten, erweckt beim unbefangenen Leser den irreführenden
Eindruck, dass eine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet werden
sollte.
6. Die "Verwaltungsverträge" und die Werbematerialien sind bewusst
darauf ausgelegt, den Vertragspartner über den Erwerb eines
"belastbaren" und gegebenenfalls einklagbaren Rechts zu täuschen. Weder
erfolgt ein Hinweis, auf welche Art und Weise die Akzenta AG Umsätze
erzielt, noch auf welche Art und Weise diese verteilt werden sollen.
Eine Klarstellung, dass bei der Ausschüttung des Geldes ein geheimer
Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommt, unterbleibt; daraus
resultiert die Sittenwidrigkeit des Geschäfts gem. § 138 I BGB.
7. Die Vertragsunterlagen der Akzenta AG sind nach Auffassung der Kammer
hinsichtlich der Beschreibung des "Gegenanspruchs" bewusst unklar und irreführend gehalten.
8. Eine Entreicherung wegen einer Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO liegt nicht vor.
LG München, Urt. v. 24.1.2008 - 22 0 14846/07 (nicht rkr.)
Quelle: Rechtsanwälte Appl