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Oberverwaltungsgericht Koblenz: Verkauf von Aktion Mensch-Losgutscheinen im Handel ist keine Glücksspielvermittlung

Archivmeldung vom 27.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat heute in zweiter Instanz entschieden, dass der Verkauf von Aktion Mensch-Losen bei REWE und dm keine Glücksspielvermittlung ist. Die Lotteriegenehmigungsbehörde in Rheinland-Pfalz hatte die Genehmigung mit der Begründung verweigert, dass es sich beim Verkauf von Losgutscheinen um die Vermittlung von Glücksspiel handele. Diese müssten von den Handelsketten eigens beantragt werden.

Seit zwei Jahren möchte die Aktion Mensch Losgutscheine bei REWE und dm verkaufen. "Wir fühlen uns vom Glücksspielkollegium überreguliert. Nachdem jetzt zwei Instanzen den Bedenken des Glücksspielkollegiums nicht folgen konnten, muss endlich Schluss sein mit den Verhinderungsmanövern gegen die Soziallotterien", so Aktion Mensch-Vorstand Armin v. Buttlar.

Das Koblenzer Urteil (Aktenzeichen: 6 A 10562/14.OVG) ist wichtig für die Soziallotterie aus Bonn, weil die klassischen Vertriebswege über Banken und Sparkassen an Bedeutung verlieren. Armin v. Buttlar: "Wir erwarten, dass das Glücksspielkollegium zügig einlenkt und uns diesen Vertriebsweg genehmigt. Der mit Spielsuchtexperten besetzte Fachbeirat Glücksspielsucht hatte schon vor Monaten grünes Licht dafür gegeben."

Zum Hintergrund: Das in Deutschland für Glücksspielfragen zuständige Glücksspielkollegium hatte es der zuständigen Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz untersagt, der Aktion Mensch den Verkauf von Losgutscheinen zu erlauben. Zur Begründung vertrat das Glücksspielkollegium die unzutreffende Rechtsauffassung, es handele sich dabei um "gewerbliche Spielvermittlung". Nach einer Aktion Mensch-Klage hatte das Verwaltungsgericht in Mainz die Rechtsauffassung der Aktion Mensch bestätigt, wonach der Verkauf von Losgutscheinen keine Glücksspielvermittlung sei. Denn mit dem Gutschein nimmt der Käufer noch nicht an der Lotterie teil. Diese müssen erst noch über das Internet aktiviert werden, um an der Lotterie teilzunehmen. Außerdem muss die Volljährigkeitsprüfung bestanden werden.

Quelle: Aktion Mensch (ots)

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