Roller kein Kündigungsgrund
Archivmeldung vom 06.05.2014
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittManchmal dauert es sehr lange, bis ein bestimmtes Verhalten bei Mitmenschen plötzlich Anstoß erregt. Das erlebte eine Mieterin in Hessen. Sie hatte über Jahre hinweg ihren Motorroller auf einem Grundstück innerhalb ihrer Wohnanlage abgestellt, über das sie eigentlich keine Verfügungsgewalt besaß. Im Zuge eines Streits wegen einer völlig anderen Angelegenheit untersagte der Eigentümer das weitere Parken an diesem Ort. Die Mieterin hielt sich nicht daran und machte weiter wie bisher.
Die Folge: Ihr wurde die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Doch das musste sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht hinnehmen. Eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der Vertragspflichten durch die Mieterin liege nämlich nicht vor. Das sei schon deswegen nicht der Fall, weil das Parken des Motorrollers über Jahre hinweg geduldet worden war. Das Gericht wies den Eigentümer auf die Möglichkeit einer Unterlassungsklage hin.
(Amtsgericht Offenbach, Aktenzeichen 37 C 180/13)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)