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Strom: Irreführende Werbung mit „Festpreis“

Archivmeldung vom 07.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de
Bild: Andreas Morlok / pixelio.de

Viele Energieanbieter geben Preisgarantien für Strom. Doch die Kunden sollten besser genau hingucken. Denn die Strompreise können trotzdem steigen. Und zwar immer dann, wenn Steuern und Abgaben von der Garantie ausgenommen sind. Die Anbieter informieren über solche Ausnahmen oft nur im Kleingedruckten.

LichtBlick hat deshalb eine Klage gegen irreführende Werbung angestrengt und wegweisendes Urteil für den Verbraucherschutz erzielt. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte in diesem Fall dem Konzern RWE die Werbung mit einem „Festpreis“. Denn tatsächlich waren Steuern und die Erneuerbare Energien Umlage – die zusammen etwa 40 Prozent des Preises für das Stromprodukt ausmachten - von der Garantie ausgenommen. Dies sei den Kunden von RWE nicht ausreichend klar gemacht worden, argumentierte das Gericht. Der Konzern hat seine Werbung mit dem „Festpreis“ eingestellt. (Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.März 2011, Az. 20 O 101/10 und OLG Hamm Urteil vom 8. November 2011 Az. I-4 U 58/11).

Der Energieanbieter LichtBlick bietet seinen Ökostrom-Kunden übrigens auch eine Preisgarantie bis zum 31.12.2012. Selbstverständlich gilt diese ausnahmslos für alle Preisbestandteile.

Quelle: LichtBlick AG

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