Arbeitsgericht Hamburg: Kündigung bei Verweigerung eines Schnelltests unwirksam
Archivmeldung vom 22.12.2021
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Freigeschaltet durch Anja SchmittDas Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Fall eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Schnelltests für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betraf einen Vorfall im Juni 2021, als es noch keine Pflicht für Tests am Arbeitsplatz gab. Dies schreibt das russische online Magazin „SNA News“ .
Weiter ist auf deren deutschen Webseite dazu folgendes zu lesen: "Der betroffene Arbeitgeber ist im Bereich der Personenbeförderung tätig. Der Arbeitnehmer war bei ihm als Fahrer tätig und hatte laut Arbeitsvertrag die Vorgaben des sogenannten Fahrerhandbuchs einzuhalten. In diesem Handbuch wurde mit Wirkung ab dem 1.6.2021 die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Corona-Schnelltests ergänzt. Es hieß nun dort:
„An deinem ersten Arbeitstag wird vor Schichtbeginn ein Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt.Wenn dieser „Probelauf“ problemfrei und korrekt absolviert wurde, bekommst Du von Z. einen Satz neue Tests mit nach Hause. […]Wenn Du vollständig geimpft bist […] musst du keine Corona Schnelltests machen. […]Bestätige deine/n Negativtest/Impfung in deiner Operations App im Rahmen der Abfahrtkontrolle.“
Kündigung für unwirksam erachtet
Der Arbeitnehmer verweigerte die Tests an drei aufeinanderfolgenden Tagen, das Unternehmen kündigte. Und so ging es vor das Arbeitsgericht. Wegen fehlender Abmahnung hat das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam erachtet. Dennoch hat sich das Gericht ausführlich zur Zulässigkeit der Testpflicht geäußert:
„Auch wenn es letztlich für die Entscheidung nicht darauf ankommt, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte – obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer nicht existierte – berechtigt war, Anfang Juni 2021 gegenüber ihren Fahrern die Durchführung der bereitgestellten Corona-Schnelltests anzuordnen. Insbesondere auch die Anordnung der Beklagten, einen solchen Test erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände durchzuführen, war rechtmäßig und von dem in den Grenzen billigen Ermessens bestehenden Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt. [...]“
Testpflicht generell zulässig
Das Gericht erklärte zwar die Anordnung der Testpflicht für generell zulässig, eine Abmahnung des Klägers war aber nicht zu beweisen und daher die Kündigung unwirksam.
Im Urteil heißt es abschließend:
„Im Ergebnis ist die streitgegenständliche Kündigung nach Auffassung der Kammer unwirksam, weil sie trotz mehrfacher Weigerung des Klägers, die von der Beklagten bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen, nicht als letztes Mittel erforderlich war, um den Kläger zur Vertragstreue zu bewirken. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich für die Kammer dagegen eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht mit Sicherheit feststellen („non liquet“). Die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt, war somit nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sogleich zu kündigen.“ "
Quelle: SNA News (Deutschland)