Gericht entscheidet für Hempro: Stadt Düsseldorf musste Verkaufsverbot für CBD-Produkte revidieren
Archivmeldung vom 27.05.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas Düsseldorfer Unternehmen Hempro International feiert einen wichtigen Sieg im gerichtlichen Klageverfahren gegen das umfangreiche CBD-Verkaufsverbot der Landeshauptstadt vom Juli 2020.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schießt das in einer Allgemeinverfügung formulierte Verkaufsverbot für CBD-haltige Lebensmittel im ergänzenden Begründungsteil über das Ziel hinaus. Demnach sind CBD-Produkte, die ausschließlich das natürliche Spektrum der Inhaltssubstanzen der Nutzhanfpflanze widerspiegeln, nicht mehr vom Verkaufsverbot betroffen. Hempro International als Klägerin und viele betroffene Unternehmen in Düsseldorf können darüber sehr zufrieden sein.
Stadt Düsseldorf interpretiert Schreiben des LANUV falsch
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hatte am 09. April 2020 nur den Vertrieb von Produkten, die Cannabidiol als "CBD-Isolate" oder "mit CBD angereicherte Hanfextrakte" beinhalten, für unzulässig bewertet. Die Stadt Düsseldorf verbot daraufhin am 11. Juli 2020 per Allgemeinverfügung jedoch gleich den kompletten Verkauf von sämtlichen Lebensmitteln, die CBD enthalten. Dieses vollumfassende Verkaufsverbot ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und unzulässig.
Feiner, aber entscheidender Unterschied
Der Untersagungstenor der Allgemeinverfügung bezog sich nur auf die vom LANUV aufgeführten Lebensmittelprodukte, die "CBD-Isolate" oder "mit CBD angereicherte Hanfextrakte" enthalten. Im Begründungsteil der Allgemeinverfügung war aber unter dem Punkt "Konkretisierung" von der Stadt Düsseldorf ergänzend aufgeführt, dass dieses Verbot auch für "sämtliche cannabinoidhaltige Extrakte" und "CBD-haltige Lebensmittel" gelten würde.
Dieses umfangreiche und weite Verkaufsverbot hätte sich somit auch auf Produkte, die natürlicherweise CBD enthalten, und "sämtliche cannabinoidhaltige Extrakte" (auch traditionell hergestellte Naturextrakte aus Teilen der Hanfpflanze enthalten) betroffen.
Zur Erklärung: CBD-Produkte, in denen sich nur das natürliche Spektrum der Inhaltssubstanzen der Nutzhanfpflanze widerspiegeln, stellen keine "CBD-Isolate" oder "mit CBD angereicherte Hanfextrakte" dar. Das im natürlichen Spektrum enthaltene Cannabinoid CBD kommt gerade in Nutzhanf von Natur aus mit dem höchsten Anteil von allen Cannabinoiden vor.
Stadt Düsseldorf ohne Reaktion
Daniel Kruse, Geschäftsführer der Hempro International GmbH und Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA): "Das ist eine weitere wegweisende Entscheidung auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen Normalität für den Anbau von Nutzhanf und den Verkauf von natürlichen CBD-Produkten in Deutschland. Ich hatte der Stadt Düsseldorf im Vorfeld ein Gesprächsangebot wegen des viel zu weitreichenden Verkaufsverbots unterbreitet - leider ohne Erfolg. Dafür war das von mir hierzu eingeleitete Gerichtsverfahren in diesem streitgegenständlichen Punkt jetzt umso erfolgreicher."
Einen Wermutstropfen bringt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aber doch mit sich: Obwohl Hempro International in der Sache im Ergebnis recht bekommen hat, muss das Unternehmen leider die Kosten für das Verfahren tragen, erklärt der Düsseldorfer Hanfpionier Kruse: "Auch hier zeigt sich wieder die Willkür deutscher Behörden, wenn es um das Thema "Hanf" geht. Die Stadt Düsseldorf hat im Rahmen der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung erstmalig eingeräumt und sich unserer Auffassung angeschlossen, dass der von uns beanstandete Teil der Allgemeinverfügung zum CBD-Verkaufsverbot tatsächlich nicht gilt. Trotzdem müssen wir die Kosten für den Rechtsstreit bezahlen, da dadurch nach Auffassung des Gerichts unsere Klagebefugnis in diesem Punkt weggefallen sei. Dass die Stadt Düsseldorf infolge ihres Verhaltens erst Anlass für die gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage gegeben hat, wurde dagegen leider vom Gericht nicht berücksichtigt."
Laut dem Verwaltungsgericht gilt die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf nur für Produkte, die "CBD-Isolate" oder mit "CBD-angereicherte Hanfextrakte" enthalten. Für Hempro International und alle Hanf-Unternehmen in Düsseldorf ein wichtiger Teilerfolg. Somit ist nun gerichtlich abschließend klargestellt, dass der Verkauf von CBD-haltigen Lebensmitteln, die nur das natürliche Spektrum der Inhaltssubstanzen der Nutzhanfpflanze und keine "CBD-Isolate" oder "mit CBD angereicherte Hanfextrakte" enthalten, nicht von dem Verkaufsverbot in der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2020 umfasst sind.
Quelle: Hempro International GmbH (ots)