Archivierungspflicht im Geschäftsverkehr gilt auch für E-Mails
Archivmeldung vom 16.02.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittLaut Gesetzgeber sind Einzelkaufleute sowie Personenhandels- und Kapitalgesellschaften verpflichtet, eine Kopie der abgesandten sowie empfangene Handelsbriefe aufzubewahren. Was allerdings nur wenige wissen: Diese Archivierungspflicht gilt nicht nur für Briefpost und Telefax-Nachrichten, sondern auch für Online-Kommunikation.
Deshalb warnt der Rechtsanwalt Thomas Feil in
der aktuellen Ausgabe (07/2006) der Handelszeitschrift
ComputerPartner: "Eine nachlässige oder fehlende Archivierung von
E-Mails im Geschäftsverkehr kann für Unternehmer rechtliche
Konsequenzen haben."
Als Handelsbriefe gelten sämtliche Schriftstücke, die ein
Handelsgeschäft betreffen. Dazu zählen unter anderem Aufträge,
Auftragsbestätigungen, Verträge, Rechnungen, Reklamationen und
Zahlungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre und
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Handelsbriefe
abgesandt beziehungsweise empfangen wurden, erläutert der
Hannoveraner Rechtsanwalt in der Handelszeitschrift. Für die
Online-Kommunikation, die auch im Geschäftsverkehr täglich an
Bedeutung gewinnt, heißt dies in der Praxis: Unternehmer sind nicht
nur verpflichtet, dafür sorgen, dass die entsprechenden E-Mails
archiviert werden. Darüber hinaus müssen sie auch sicherstellen, dass
innerhalb der Frist die entsprechenden Programme vorhanden sind, die
ein Lesen der Dokumente ermöglichen.
Lässt ein Unternehmer die Frage der Archivierung außer Acht,
stellt dies einen Verstoß der Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten dar. Unter Umständen kann eine fehlende
Archivierung der entsprechenden E-Mails aber auch strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen, so Feil in der ComputerPartner.
Beispielsweise kommt eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht als
Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) oder als leichtfertige
Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht. Ein weiterer rechtlicher
Aspekt ist die Frage der persönlichen Haftung von Vorständen oder
Geschäftsführern, wenn diese eine Organisation der
E-Mail-Archivierung unterlassen oder nur unvollständig vornehmen.
Quelle: Pressemitteilung ComputerPartner