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Land muss Hochwasserschaden an PKW zahlen

Archivmeldung vom 20.08.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.08.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: olga meier-sander / pixelio.de
Bild: olga meier-sander / pixelio.de

Werden an einer Straße die Entwässerungsgräben so geändert, dass sie bei Starkregen das anfallende Wasser nicht mehr aufnehmen können, haftet die zuständige öffentliche Körperschaft. Wie die D.A.S. mitteilte, verurteilte das Oberlandesgericht Hamm das Bundesland Nordrhein-Westfalen dazu, den Schaden an zwei überschwemmten PKW zu ersetzen.

Wer eine für andere zugängliche Gefahrenquelle schafft, muss sicherstellen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. Dies ist vereinfacht ausgedrückt der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht. Diese trifft Grundstückseigentümer – etwa beim Thema Schneeräumen – aber auch Gemeinden, Kreise, Bundesländer oder den Bund, wenn es um öffentliche Straßen in deren Zuständigkeit geht.

Der Fall: Unter einer Autobahn gab es einen Wassertunnel, der in einen offenen Ableitungsgraben einmündete. Als ein Neubaugebiet errichtet wurde, wurde der Grabenverlauf geändert: Es entstanden zwei 90-Grad-Kurven. Eine davon befand sich direkt bei einem Wohngrundstück. Im August 2007 kam es zu einem „Jahrhundertregen“. Tunnel und Entwässerungsgraben waren mit den Wassermassen überfordert. Das Grundstück wurde überschwemmt und zwei darauf geparkte PKW wurden mit Schmutzwasser geflutet. Der Eigentümer verklagte das für die Straße zuständige Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, sei das Land für die Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht beziehe sich auch auf Entwässerungsanlagen. Die Krümmungen im Verlauf des Grabens hätten zu einer erhöhten Überschwemmungsgefahr geführt. Auch habe ein Gutachten ergeben, dass der Graben nicht genug Fassungsvermögen habe. Auf den „Jahrhundertregen“ könne sich das Land nicht berufen: Ein ausreichend dimensionierter Graben ohne 90-Grad-Kurven hätte das Wasser nach Ansicht des Gerichts gefahrlos abgeleitet. Da das Land seine Verkehrssicherungspflicht durch nicht ausreichende Überwachung verletzt habe, müsse es den Schaden an den beiden PKW bezahlen.

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2013, Az. 11 U 198/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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