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Zweitwohnungssteuer: Unbegrenzt befreit

Archivmeldung vom 05.02.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Etliche deutsche Kommunen fordern von den Menschen, die innerhalb ihrer Gemeindegrenzen eine Zweitwohnung unterhalten, die Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer. Das ist auch höchstrichterlich gebilligt. Doch kann auf die Erhebung dieser Steuer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in manchen Situationen verzichtet werden - zum Beispiel bei Verheirateten, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten müssen.

Der Fall: Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb Hamburgs - nämlich an dem Ort, an dem die Frau arbeitete. Er selbst war allerdings in Hamburg beschäftigt und musste deswegen in der Hansestadt eine Nebenwohnung anmieten, in der er sich an zwei bis drei Tagen pro Woche aufhielt. Das meldete er auch ordnungsgemäß bei den Behörden an, woraufhin er Zweitsteuer bezahlen sollte. Dem Fiskus schien die berufliche Nutzung nicht ausreichend nachgewiesen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied in letzter Instanz, dass der Mann diese Steuer nicht entrichten müsse. In dieser Fallkonstellation sei es nicht nötig, die in der Nebenwohnung verbrachten Zeiten haargenau aufzurechnen. Es liege auch keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber einem Unverheirateten vor, denn schließlich bringe die Ehe im Gegenzug auch etliche Verpflichtungen zur finanziellen Fürsorge für den Partner mit sich.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 13/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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