Karlsruhe: Abschöpfung von "Überschusserlösen" war rechtmäßig
Die Abschöpfung von sogenannten "Überschusserlösen" zur Finanzierung der "Strompreisbremse" war zulässig. Das urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Donnerstag. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.
Die Strompreisbremsen sahen unter anderem vor, dass auch Betreiber von
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für
"Überschusserlöse" aus dem Verkauf des Stroms "Abschöpfungsbeträge" an
die Netzbetreiber zahlen mussten. Mit diesen Beträgen sollten die
Endverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten
entlastet werden.
Die 22 Beschwerdeführer beanstandeten, dass
keine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung gegeben
seien. Die Entlastung der Stromverbraucher sei ihrer Ansicht eine
gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende
Aufgabe - die Betreiber hätten keine besondere Verantwortung dafür.
Das
Bundesverfassungsgericht argumentierte in seinem Urteil hingegen, dass
in der Ausnahmesituation nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022
die Umverteilung der Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich
zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern herstellte. Die
Betreiber seien durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem
Energiemarkt außerordentlich begünstigt worden, während die Verbraucher
aus demselben Grund außerordentlich belastetet worden seien. Daher
dürften die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg
hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden.
Die Abschöpfung der Überschusserlöse greife auch nicht in die Berufs-
und Unternehmensfreiheit ein und stelle weder eine Steuer noch eine
nichtsteuerliche Abgabe dar, so die Karlsruher Richter.
Quelle: dts Nachrichtenagentur