Vollzug des Compact-Verbots teilweise ausgesetzt
Archivmeldung vom 14.08.2024
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas Bundesverwaltungsgericht hat den Sofortvollzug des Verbots des Compact-Magazins teilweise ausgesetzt. Dem Antrag der Compact-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums wiederherzustellen, habe man "mit bestimmten Maßgaben" stattgegeben, teilten die Leipziger Richter am Mittwoch mit.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Verbotsverfügung hätten sich die Erfolgsaussichten der Klage der
Antragstellerin als offen erwiesen, hieß es zur Begründung. Demnach
bestünden keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf
die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige
Antragstellerin. Alles spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung
"formell rechtmäßig" sei, so das Gericht. Ob die Vereinigung aber den
Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung
erfülle, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Das
Gericht räumte ein, dass einzelne Ausführungen in den von Compact
verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere
für eine "Verletzung der Menschenwürde" erkennen ließen und auch
Überwiegendes darauf hindeute, dass die Antragstellerin der ihr eigenen
Rhetorik in vielen Beiträgen eine "kämpferisch-aggressive Haltung
gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen" einnehme.
Zweifel
bestünden jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und
Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den
Ausgaben des "Compact-Magazins für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG
verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt
derart prägend seien, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten
gerechtfertigt sei. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und
medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und
veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und
Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Bei der
Abwägung im Eilverfahren überwiege das Aussetzungsinteresse der
Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung,
so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Da die Vollziehung des
Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und
Onlineangebots führe, das den Schwerpunkt der Tätigkeit des Magazins
ausmache, komme dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage im
Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein
"besonderes Gewicht" zu.
Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die
Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden,
könne in ausreichendem Maße durch mehrere Maßgaben Rechnung getragen
werden, hieß es weiter. Diese dienten vor allem der weiteren Auswertung
der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren
(BVerwG 6 VR 1.24).
Der Compact-Herausgeber Jürgen Elsässer hat sich inzwischen auch schon zu Wort gemeldet:
#COMPACT siegt über #Faeser ! Hier die erste Stellungnahme von uns – Champagner ist geköpft! pic.twitter.com/GlNmTdaoFF
— Jürgen Elsässer (@JurgenElsasser) August 14, 2024
Quelle: dts Nachrichtenagentur / Extremnews