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Wohnmobil-Abgasskandal: OLG Köln bestätigt Schadensersatzanspruch beim Volkswagen T5

Archivmeldung vom 26.07.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.07.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Volkswagen T5
Volkswagen T5

Foto: Thomas doerfer
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Oberlandesgericht in Köln bestätigte den Anspruch eines T5-Fahrers und sprach ihm einen Schadensersatz von knapp EUR 48.000,00 zu (OLG Köln, Urteil vom 13.07.2021, Az.: I-25 U 91/20).

Auch erstinstanzlich hatte der von der Kanzlei Rogert & Ulbrich vertretene Kläger bereits gewonnen. Nun also die Bestätigung durch das Oberlandesgericht.

Sein Wohnmobil der Marke Volkswagen California T5, welches ebenfalls mit dem Skandalmotor EA189 ausgestattet ist und von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt bislang unerklärlicherweise verschont blieb, hat der Kläger im März 2015 für EUR 55.000,00 gebraucht gekauft und legte damit bis zur Gerichtsverhandlung selbst knapp 40.000 km zurück.

Auch VW T5 mit illegaler Abschalteinrichtung versehen - Rogert & Ulbrich rät dazu, Ansprüche prüfen zu lassen

Nach Ansicht des Senats sei das Wohnmobil ebenfalls mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen. Zumindest hatte die Volkswagen AG dem Vortrag des Klägers auch in der zweiten Instanz nichts Zählbares entgegenzusetzen.

Insbesondere das Argument der VW AG, dass der von Volkswagen selbst beauftragte Entwicklungsdienstleister zu dem Ergebnis kam, dass davon auszugehen sei, die Abschalteinrichtung habe in den T5-Modellen eingesetzten EA189-Motoren überhaupt keine Verwendung gefunden, weil kostenintensive und aufwendige Messungen keinen Eingriff in die Motorsteuerung auf dem Prüfstand hätten erkennen lassen, ließ das Gericht nicht gelten.

Es erwecke den Eindruck, die Volkswagen AG sei darauf angewiesen, anhand aufwendiger Untersuchungen Indizien dafür zu suchen, ob eine in ihrem Auftrag entwickelte und von ihr selbst eingebaute Umschaltlogik in bestimmten Fahrzeugen aktiv sei oder nicht. Von der Volkswagen AG als Herstellerin des Motors könne jedoch verlangt werden, dass sie die Funktionsweise ihrer Motorsteuerung unabhängig davon beschreibt, was ein anderes Unternehmen anhand diverser Messungen und der Auswertung "zahlreicher" Dokumente festgestellt hat.

"Der Senat hat durchschaut und in unmissverständlicher Weise festgestellt, was wir bei Rogert & Ulbrich schon seit Jahren annehmen - dass es sich nämlich bei dem von VW gebetsmühlenartig angeführten Argument, in den T5-Modellen sei die Abschalteinrichtung zwar aufgespielt, komme aber nicht zum Einsatz, nur um eine Nebelkerze und weitere Verschleierungstaktik handelt. Ich rate jedem, der einen T5 sein Eigen nennt, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen," sagt Dr. Marco Rogert, dessen Kanzlei diesen Prozess in Köln geführt hat.

Quelle: Rogert & Ulbrich (ots)

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