Unnötigen Aufwand vermeiden: Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken
Archivmeldung vom 08.09.2018
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttRenovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine "Luxussanierung" stattfindet. So hat es die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17).
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.
Das Urteil: Der Zivilsenat nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern. "Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe "wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten". Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den Bauherrn halten müssen, so die Richter.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)