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LBBW muss Bereitstellungszinsen von 48.925,00 Euro zurückzahlen

Archivmeldung vom 20.04.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.04.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Landgericht Stuttgart hat Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) mit Urteil vom 12. April 2018 - 12 O 335/17 - zur Rückzahlung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 48.925,00 Euro verurteilt. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger schloss im Februar 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000,00 Euro mit der LBBW. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens einen Bereitstellungszins von 3 Prozent zu zahlen hatte.

Die LBBW zog deshalb bis ins Jahr 2017 die vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von insgesamt 48.925,00 Euro vom Konto des Klägers ein. Mitte 2016 fand der Kläger heraus, dass die Vertragsunterlagen der LBBW eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt. Da die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts aus diesem Grund noch nicht in Lauf gesetzt worden war, erklärte der Kläger den Widerruf unter Berufung auf die Fehler im Vertrag. Jetzt verurteilte das Landgericht Stuttgart die LBBW zur kompletten Rückzahlung der 48.925,00 Euro an Bereitstellungszinsen.

Auf den Widerruf reagierte die LBBW mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main. Die Bank wollte bei dem für den Kläger zuständigen Gericht feststellen lassen, dass der Widerruf unwirksam war. Bereits diesen Rechtsstreit hatte die LBBW verloren (vgl. Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom 27.04.2017 - 2-05 O 231/16 -). Daher hatte das Landgericht Stuttgart nur noch zu klären, ob der Kläger die eingezogenen Bereitstellungszinsen als Rechtsfolge des erklärten Widerrufs zurückfordern konnte. Im Falle des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer zwar grundsätzlich gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm gilt dies aber nur hinsichtlich der tatsächlich überlassenen Teile der Darlehensvaluta. Da es jedoch nicht einmal teilweise zu einer Überlassung der Darlehensvaluta gekommen ist, muss der Kläger laut Landgericht Stuttgart auch keinen Wertersatz leisten. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die LBBW jetzt zur kompletten Rückzahlung der 48.925,00 Euro an Bereitstellungszinsen.

"Für die Landesbank Baden-Württemberg sind die beiden Klagverfahren gegen ihren Bankkunden dumm gelaufen", kommentiert der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte etwas scherzhaft die von seiner Kanzlei geführten Verfahren beim Landgericht Frankfurt/M. und beim Landgericht Stuttgart. "Und - so ein altes deutsches Sprichwort - Übermut tut selten gut", ergänzt Hahn.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern eine kostenfreie Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit ihres Immobiliendarlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit mehr als 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn abschließend mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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