Mit Wildunfall muss gerechnet werden
Archivmeldung vom 02.10.2014
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBilanz eines Zusammenstoßes mit einer Wildschweinrotte: Ein totes Wildschein und zwei Autounfälle. Ob und wie die Unfälle miteinander zusammenhingen, musste das Amtsgericht Kerpen (AZ 101 C 97/12) klären. Am Unfallhergang gab es dabei keinerlei Zweifel. Es regnete, als Herr W. mitten in der Nacht nicht mehr bremsen konnte und zwei Tiere einer Wildschweinrotte erwischte. Während eines der beiden mit dem Schrecken davonkam, war das andere auf der Stelle tot.
Wie Herr W. vor Gericht aussagte, hatte er das tote Wildschwein in seinem Schockzustand nicht gesehen. Deshalb ließ er es auf der Straße liegen und stoppte erst bei einem mehr als 500 Meter entfernten Parkplatz. Als er von dort bei der Polizei anrief, wussten die Beamten schon Bescheid. Denn in der Zwischenzeit hatte Herr C. angerufen und die Kollision mit einem auf der Fahrbahn liegendem toten Wildschwein an genau dieser Stelle gemeldet.
Vor Gericht ging es nun darum zu klären, ob es sich beim zweiten Auffahrunfall um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat oder ob der Fahrer eine Chance hatte zu bremsen. Zwar hielten die Richter den ersten Unfall für ursächlich für den zweiten, doch hat Herr C. laut Urteil entweder das Sichtfahrgebot missachtet oder einfach nicht aufgepasst. Hätte er das Sichtfahrgebot beachtet, hätte er trotz Dunkelheit jederzeit vor einem unbeleuchteten Hindernis halten können. Zumal es sich bei dem toten Wildschwein auf der Straße um ein Hindernis gehandelt habe, mit dem er ebenso wie mit Personen, liegengebliebenen Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen habe rechnen müssen.
Allerdings wog das schuldhafte Verhalten von Herrn W. in den Augen der Richter ungleich schwerer. So hatte er es nach der Karambolage versäumt, die Unfallstelle vorschriftsgemäß mit einem Warndreieck zu sichern. Warum er sich so verhalten hatte, spielte für die Richter keine Rolle. Selbst wenn Herr W. wirklich davon ausgegangen sei, dass das Tier verletzt davongelaufen sei, habe er die Pflicht gehabt - direkt an der Unfallstelle zu halten - und sich davon zu überzeugen, dass sein Eindruck richtig war. Dementsprechend trifft Herrn W. 70 Prozent der Schuld am zweiten Unfall und Herr C. muss eine Mitschuld von 30 Prozent tragen.
Quelle: HUK-Coburg (ots)