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Tückisches Glatteis - rutschige Rechtsprechung

Archivmeldung vom 09.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: ACE Auto Club Europa / fotolia - Jörg Buchheim
Bild: ACE Auto Club Europa / fotolia - Jörg Buchheim

Wer als Kraftfahrer in einen Glatteisunfall verwickelt wird, muss nicht von vornherein mit einem Schuldspruch rechnen. Dies gilt nach Darstellung des ACE Auto Club Europa sowohl für die Regulierung eines Unfallschadens, als auch für ein etwaiges Bußgeldverfahren wegen überhöhter beziehungsweise unangepasster Geschwindigkeit. Doch Gerichte entscheiden bei Glatteisunfällen nicht einheitlich, auch dort geht es mitunter rutschig zu. Um bei derartigen juristischen Scharmützeln nicht unverhofft auf dem Hinterteil zu landen, ist guter Rat gefragt.

Nach Angaben des ACE-Verkehrsrechtsexperten Volker Lempp kann ein Verkehrsrichter beispielsweise nicht einfach davon ausgehen, dass ein Kraftfahrer fahrlässig mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, etwa weil dieser beim Überholen ins Schleudern geriet. Lempp verwies dazu auf einen Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ: 1 Ob OWi 185/92), dem zufolge eine pflichtwidrige Fahrweise nicht schon deshalb unterstellt werden kann, weil der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit vermutlich hätte vermieden werden können.

Wer jedoch einen Unfall nicht selbst auslöst, sondern zum Beispiel in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich wegen anzulastender Teilschuld wenigstens an der Schadensregulierung mit beteiligen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat laut ACE in einem solchen Fall (AZ: 8 U 494/92) entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die naheliegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung kurz und knapp, erforderte eben außerordentliche Vorsicht. Deshalb: Ein Viertel Mithaftung geht auf das Konto des Lenkers, der mit seinem Pkw aufgefahren ist. Bei der Haftung für die Unfallfolgen hat grundsätzlich derjenige den sogenannten Anscheinsbeweis gegen sich, der auf glatter Fahrbahn ins Schleudern kommt. Er muss also seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76).

Wie Unfälle bei Glatteis zu vermeiden sind – Erhöhtes Risiko bei Eisregen

Die Verkehrssicherheitsexperten des ACE raten dazu, derartigen juristischen Unwägbarkeiten von vornherein aus dem Wege zu gehen und das heißt: Bei entsprechenden Witterungsbedingungen, insbesondere bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei Nässe auf der Fahrbahn, müssen sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Eisglätte einstellen. Glatteisunfälle drohen nach Angaben des ACE vor allem bei einem plötzlichen Wetterwechsel, wenn bei steigenden Außentemperaturen Regen auf die noch gefrorene Fahrbahn fällt. Auch auf erfahrungsgemäß glatteisgefährdeten Straßenabschnitten - zum Beispiel Waldstrecken und Brücken – sollte von vornherein nur mit stark gedrosseltem Tempo gefahren werden.

Finanzamt hilft Unfallopfern

Auch bei Schnee- und Eisglätte gilt: Wer als Berufspendler einen Verkehrsunfall erleidet, kann beim Finanzamt den entstandenen Schaden grundsätzlich als Werbungskosten von der Steuer absetzen; ausgenommen hiervon sind Verkehrsstrafen, wie beispielsweise Bußgeldbescheide. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Unfallkosten ist, dass der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert ist.

Quelle: ACE Auto Club Europa

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