AG Köln-Urteil: Der schlecht gelaunte Reiseleiter
Archivmeldung vom 05.06.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWird in einem Katalog damit geworben, dass eine 20-tägige Rundreise von einem besonders engagierten Reiseleiter begleitet wird, sollte dieser auch tatsächlich Engagement zeigen. Dies geht laut D.A.S. aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor. Macht er von allein nie den Mund auf und kennt wichtige örtliche Feste nicht, hat der Reisende Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Erbringt ein Reiseveranstalter eine Reiseleistung nur mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Voraussetzung ist eine Beschwerde vor Ort, damit der Veranstalter Gelegenheit hat, dem Problem abzuhelfen. Ein Reisemangel liegt nach § 651c BGB vor, wenn die Reise nicht die vom Veranstalter zugesicherten Eigenschaften hat oder andere Fehler ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erholung oder zum sonst im Vertrag vorausgesetzten Zweck (z. B. Tauchreise) aufheben oder mindern.
Der Fall: Eine Frau hatte eine 20-tägige Busreise durch Äthiopien gebucht. Im Prospekt wurde der Reiseleiter mit Bild vorgestellt. Es hieß, dass dieser sich vor Jahren für den Beruf des Reiseleiters begeistert habe und nun nichts Schöneres kenne, als mit den Gästen Äthiopien zu entdecken. Die Realität sah anders aus: Der Mann machte kaum den Mund auf und gab nur unzureichende Informationen zur Tagesplanung sowie zur Flora und Fauna des Landes. Auch das lokale Timkat-Fest war ihm offenbar unbekannt. Die Reisende wollte den Reisepreis daraufhin um 50 Prozent mindern. Der Veranstalter war der Ansicht, dass die Reiseleitung ausreichend gewesen sei – die Frau müsse eine Bildungsreise buchen, wenn sie wissenschaftliche Informationen wünsche.
Das Urteil: Das Amtsgericht Köln holte Zeugenaussagen anderer Reisender ein und gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Kundin Recht. Es gestand ihr allerdings nur 15 Prozent Minderung zu. Nach der Katalogbeschreibung habe das Unternehmen den Touristen eine besonders engagierte Reiseleitung geschuldet. Auch wenn es sich um eine Erlebnis- und nicht um eine Bildungsreise gehandelt habe, müsse der Reiseleiter bei einer solchen Katalogbeschreibung zumindest ausführliche Informationen zu den besuchten Orten und Sehenswürdigkeiten geben und sich um die Gruppe kümmern. Dies sei hier nicht geschehen.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung