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Hälfte aller Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft

Archivmeldung vom 19.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Ende des Jahres bedeutet für viele Mieter den Erhalt der Nebenkostenabrechnung für das vorangegangene Jahr. Die Vermieter müssen dabei verschiedene Regelungen einhalten. Zum einen darf der Abrechnungszeitraum nicht länger als zwölf Monate betragen und zum anderen muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sein.

Somit ist auch am 31. Dezember damit zu rechnen, vom Vermieter Post zu bekommen. Warum es sich lohnt, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen und welche Kosten der Mieter nicht tragen muss, berichtet das Immobilienportal myimmo.de .

Häufig führt Unachtsamkeit des Vermieters zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebskostenabrechnung. So urteilte das Landgericht Waldshut-Tiengen zu Gunsten eines Mieters, der eine Nachzahlung verweigerte, weil ihm die Nebenkostenabrechnung erst am Silvestertag um 17 Uhr zuging. Der Hauswirt hätte das Schreiben bis spätestens zwölf Uhr einwerfen müssen. Wer seine Nebenkostenabrechnung jedoch rechtzeitig erhalten hat, sollte diese genau überprüfen. Der Grund: Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes fehlerhaft.

In den Abrechnungen sind die so genannten warmen Kosten und die sonstigen Kosten festgehalten. Zu den warmen Kosten gehören die Aufwendungen für Heizung und Wasser, welche meist nach Verbrauch abgerechnet werden. Sonstige Kosten sind zum Beispiel die Ausgaben für das Instandhalten von Gebäude und Grundstück.

Hauptaugenmerk sollte auf den Wartungskosten liegen. Schließlich muss der Mieter nur die Auslagen für notwendige Wartungsarbeiten mittragen und für keine Reparaturen aufkommen. Zudem sind geforderte Zahlungen für Verwaltungskosten, Versicherungspolicen oder Kosten für eine leer stehende Wohnung im Haus unzulässig.

Quelle: Unister GmbH

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