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Alte Schulden, späte Folgen

Archivmeldung vom 08.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Auch wenn schon einige Monate seit der nicht bezahlten Miete verstrichen sind, kann der Eigentümer trotzdem noch die fristlose Kündigung aussprechen. Das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann möglich, wenn dem Mieter zuvor angesichts der Fehlbeträge eine Mahnung ausgesprochen worden war.

Der Fall: Eine Mieterin, frühere Küsterin einer Kirchengemeinde, war ihrem Ex-Arbeitgeber und Vermieter zwei Monatsmieten schuldig geblieben. Zwar wurde sie von der Gemeinde zeitnah darauf hingewiesen, dass die Summe ausstehe und bezahlt werden müsse, doch zunächst einmal geschah weiter nichts. Nach sieben Monaten - das Geld war immer noch nicht überwiesen - folgte die fristlose Kündigung. Die Mieterin war der Überzeugung, das sei eindeutig zu spät für einen solchen Schritt.

Das Urteil: Die Kündigung war rechtens. Ein Rückstand von zwei Monatsmieten reiche nach Gesetzeslage aus, um den Vertrag einseitig aufzukündigen. Im Mietrecht gelte nicht die sonst bei Dauerschuldverhältnissen verlangte angemessene Zeit der Kündigung nach der ausbleibenden Zahlung. Zudem liege ja auch die schriftliche Mahnung vor - als klarer Hinweis des Vermieters, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lassen wolle.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 296/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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