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Gericht wertet Bizeps-Riss eines Postbeamten durch Pakettragen als Dienstunfall

Archivmeldung vom 05.08.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.08.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow

Postbeamte müssen oftmals schwere Pakete anliefern. Darunter kann auch die Gesundheit leiden. Das Verwaltungsgericht Aachen hat jetzt den Riss einer Bizepssehne durch das Schleppen von Paketen als Dienstunfall gewertet. Die Berufsgenossenschaft wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall werten und verweigerte den Versicherungsschutz. Das Gericht sah mit Urteil vom 28. Juli 2022 in dem Bizeps-Riss jedoch eine "berufsspezifische Gefahr" ( Az. 1 K 2167/21).

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30-Kilo-Paket einarmig hoch zu hieven ist keine alltäglich Belastung

Der Postbeamte hatte im Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben. Dabei riss ihn die Bizepssehne. Es folgten eine Operation und ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt. Ein medizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls war. Die Berufsgenossenschaft verweigert das Malheur die Anerkennung als Dienstunfall. Durch das Anheben des Pakets sei der Sehnenriss nicht verursacht worden. Ein Bizeps sei für schwere Belastungen ausgelegt. Ohne Vorschädigung könne die Sehne unmöglich gerissen sein. Nach der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft kam es zur Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Das VG bewertete den Vorfall als Dienstunfall. Durch das Gutachten habe sich ergeben, dass es sich um einen frischen Riss gehandelt haben müsse. Hinweise auf eine Vorschädigung habe es nicht gegeben. Das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm sei nicht als eine tägliche Belastung einzustufen. "Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können", entschied das VG zugunsten des Postbeamten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufsgenossenschaft kann jedoch noch die Zulassung auf Berufung beantragen.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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