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Jahrelanger Gebrauch: Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen

Archivmeldung vom 28.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.

Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.

Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen hätten mit den Arbeiten lediglich "den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt".

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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