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Wildschweine: Keine Haustiere für den Vorgarten

Archivmeldung vom 30.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Europäisches Wildschwein (Sus scrofa scrofa)
Europäisches Wildschwein (Sus scrofa scrofa)

Foto: Volker.G
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Haltung von zwei Wildschweinen in einem Vorgarten ist nicht artgerecht. Das Veterinäramt darf den Haltern daher die Tiere wegnehmen und sie anderweitig unterbringen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Im Garten eines Hausgrundstücks in Gießen lebten zwei Tiere, die in Vorgärten normalerweise eher unbeliebt sind: Zwei männliche Wildschweine. Es handelte sich um einen ausgewachsenen Keiler, der dort schon seit Jahren lebte, sowie ein Jungtier aus dem Jahr 2018. Das Veterinäramt des Landkreises hatte von der ungewöhnlichen Tierhaltung gehört und das Grundstück inspiziert. Nach Ansicht der Behörde war die Haltung der Wildschweine nicht artgerecht und verstieß gegen das Tierschutzgesetz. Die Tiere sollten daher umgesiedelt werden. Damit waren die beiden Grundstückseigentümer nicht einverstanden und gingen vor Gericht.

Das Urteil

„Das Verwaltungsgericht Gießen teilte hier den Standpunkt der Behörde“, kommentiert Michaela Rassat das Urteil. Nach Ansicht des Gerichts konnten die Tierhalter auf dem Grundstück keine artgerechte Haltung der Wildschweine gewährleisten. Das Veterinäramt habe dies bei mehreren Kontrollen festgestellt. Das Tierschutzgesetz berechtige die Behörde, in einem solchen Fall gegen die Halter vorzugehen und ihnen gegebenenfalls auch die Tiere wegzunehmen. Die Maßnahme der Behörde verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Alternativen dazu existierten nicht und die Behörde verletze auch keine schutzwürdigen Belange der Tierhalter. „Zum 1. Januar 2019 ist eine Neufassung und Verschärfung des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten. § 2 schreibt vor, dass Tierhalter ihre Tiere artgerecht und ihren Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und unterbringen müssen“, ergänzt die Juristin. „Dies sah das Gericht hier nicht als gewährleistet an.“

Was bedeutet das für Tierhalter?

„Es kommt zwar selten vor, doch in manchen Fällen entscheidet die für den Tierschutz zuständige Behörde, einem Tierhalter sein Tier oder seine Tiere wegzunehmen und ein Haltungsverbot auszusprechen“, so Rassat. „In aller Regel geht es bei solchen Fällen um eine nicht artgerechte Haltung, um zu viele Tiere auf engem Raum, Hygienemängel oder unzureichende Ernährung der Tiere. Ist dies nachzuweisen, haben die Halter vor Gericht wenig Chancen, dagegen vorzugehen.“ Die Haltung von Wildtieren stellt zudem besondere Anforderungen. Sie sind mit Haustieren nicht vergleichbar. Halter benötigen besondere Fachkenntnisse. „Hier sollten Tierliebhaber an das Wohl der Tiere denken und sich im Zweifel für ein Haustier statt ein Wildtier entscheiden”, so der Tipp der Rechtsexpertin.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschlüsse vom 6. Mai 2019, Az. 4 L 1922/19.GI und 4 L 1940/19.GI

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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