BGH: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter Panoramafreiheit
Unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Damit die Panoramafreiheit greift, müssen die betroffenen Werke demnach Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sein.
In dem Verfahren ging es um die Klage einer Verwertungsgesellschaft
gegen einen Verlag, der in zwei Büchern zum Ruhrgebiet Kunstwerke
abgebildet und veröffentlicht hatte, die sich auf sogenannten
Bergehalden befanden. Die Schöpfer dieser Installationen hatten
Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.
Das
zuständige Landgericht Bochum hatte der Klage in der ersten Instanz
stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte das
OLG Hamm den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung
im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision beim BGH hatte jetzt im letzten
Schritt keinen Erfolg (Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23).
Quelle: dts Nachrichtenagentur