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Fortlaufender Prämienlohn muss ins Urlaubsgeld einfließen

Archivmeldung vom 31.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Fortlaufend vom Arbeitgeber gezahlte Prämien müssen bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Darauf wies nach Mitteilung der D.A.S. das Bundesarbeitsgericht hin. Das Urlaubsgeld habe die Funktion, den tatsächlichen Verdienst in der Urlaubszeit zu ersetzen.

Dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, ist im Bundesurlaubsgesetz gesetzlich geregelt. § 11 dieses Gesetzes legt fest, dass bei der Berechnung des Urlaubsgelds alle in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Nur Überstundenvergütungen bleiben außen vor.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Flämmer mit Prämienlohn beschäftigt. Für den Betrieb bestand ein Haus-Tarifvertrag, nach dem es zulässig war, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nur den Lohn selbst, aber nicht die Prämien berücksichtigte. Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar dürften die Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch zuungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlich festgelegten Berechnungsweise des Urlaubsgeldes abweichen. Ihr Gestaltungsspielraum habe aber Grenzen. Für den vierwöchigen Mindesturlaub müsse sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer als Urlaubsgeld einen Betrag erhalte, wie er ihn bei Weiterarbeit ohne Urlaub auch bekommen hätte. Alle gesetzlichen Vergütungsansprüche seien dabei zu berücksichtigen – auch laufende Prämien.

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, wies das Gericht darauf hin, dass Vergütungen für Überstunden nicht in die Berechnung des Urlaubsgeldes einfließen müssten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2009, Az. 9 AZR 887/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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