Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig
Archivmeldung vom 03.02.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNach der Gesetzesänderung durch das sog. EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ) zum 01.01.2007 ergingen kürzlich die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unvollständiger Angaben in E-Mails.
Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben
aufführen. Diese Anforderungen galten schon vor dem 1.1.2007. Denn unter
„Geschäftsbriefen“, so der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, fielen bisher
auch schon immer E-Mails. Die Gesetzesänderung durch das EHUG war lediglich eine
gesetzgeberische Klarstellung.
Folge einer Verletzung dieser
Informationspflicht kann – neben bestimmten zivilrechtlichen Folgen – die
Verhängung eines Zwangsgelds durch das Registergericht sein. Eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch ist i.d.R. unzulässig. Denn bei den
Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben, handelt es
sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung um eine wertneutrale
Ordnungsvorschrift, weshalb ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht abgemahnt
werden kann. Der Wettbewerb wird hierdurch nur unerheblich beschränkt.
Quelle: Pressemitteilung SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte