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Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig

Archivmeldung vom 03.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach der Gesetzesänderung durch das sog. EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ) zum 01.01.2007 ergingen kürzlich die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unvollständiger Angaben in E-Mails.

Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben aufführen. Diese Anforderungen galten schon vor dem 1.1.2007. Denn unter „Geschäftsbriefen“, so der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, fielen bisher auch schon immer E-Mails. Die Gesetzesänderung durch das EHUG war lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung.

Folge einer Verletzung dieser Informationspflicht kann – neben bestimmten zivilrechtlichen Folgen – die Verhängung eines Zwangsgelds durch das Registergericht sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch ist i.d.R. unzulässig. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben, handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, weshalb ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht abgemahnt werden kann. Der Wettbewerb wird hierdurch nur unerheblich beschränkt.

Quelle: Pressemitteilung SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

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