Weltuntergang für Gastronomen: RA Christian Solmecke kommentiert Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung!
Archivmeldung vom 05.01.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Maya haben in ihrem Kalender den Weltuntergang hervorgesagt - für den 21. Dezember. Viele Gastronomen haben an diesem Tag eine Weltuntergangsparty veranstaltet. Gute Stimmung, guter Umsatz: Für viele Partyveranstalter kam der Katzenjammer hinterher. Viele von ihnen wurden wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt: Ein findiger Gastronom aus Bayern hat sich den Begriff "Weltuntergang" schützen lassen. Sind diese Abmahnungen rechtens? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sagt: Das hat vor Gericht wenig Aussicht auf Erfolg.
Auch wenn der nach dem Maya-Kalender vorausgesagte Weltuntergang am 21. Dezember 2012 doch nicht eingetreten ist, so hat dieser Tag für einige Partyveranstalter doch ein böses Nachspiel.
Ein findiger Gastronom aus Bayern hat sich nämlich den Begriff "Weltuntergang" beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für Gastronomiedienstleistungen schützen lassen. Aufgrund dieser Marke mahnt er nun andere Gastwirte ab, die am 21. Dezember ebenfalls "Weltuntergangsparties" veranstaltet haben. Sie sollen 1.000 Euro Schadensersatz plus 850 Euro Anwaltskosten bezahlen.
Doch ist so ein Vorgehen überhaupt rechtmäßig? Könnte man sich dann nicht auch den Begriff "Karneval" als Marke sichern und jedes Jahr kräftig abkassieren?
Fakt ist: Eine Marke anmelden, das kann grundsätzlich jeder. Das Deutsche Patent- und Markenamt in München prüft bei einer Markenanmeldung nur, ob der neuen Marke keine gravierenden Schutzhindernisse entgegenstehen. Wird innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch gegen die Markenanmeldung eingereicht, so ist die Marke erst einmal wirksam eingetragen und der Markeninhaber kann Ansprüche aus ihr geltend machen.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Eine Markenrechtsverletzung liegt jedoch nur dann vor, wenn das geschützte Zeichen, hier also der Begriff "Weltuntergang", auch tatsächlich von anderen Personen als Marke benutzt wird. Diese so genannte "markenmäßige Benutzung" ist von der zulässigen rein beschreibenden Benutzung zu unterscheiden. Als Marke wird ein Zeichen nämlich nur dann benutzt, wenn es vom Publikum als Hinweis auf die Herkunft eines bestimmten Produktes oder einer Dienstleistung verstanden wird.
In diesem Fall wird man davon ausgehen müssen, dass der Begriff "Weltuntergang" vom Publikum eindeutig als Hinweis auf den Anlass der Party und eben nicht als Herkunftshinweis eingeordnet wird. Niemand wird annehmen, dass der Begriff "Weltuntergang" auf einen bestimmten Partyveranstalter als Markeninhaber hinweist. Aus diesem Grund kann auch die Bezeichnung einer Party als "Karnevalsparty" niemals eine Markenrechtsverletzung sein, selbst dann, wenn eine solche Marke eingetragen worden wäre.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sagt: "Aus meiner Sicht hätte die Marke schon gar nicht eingetragen werden dürfen, da sie von vornherein einen beschreibenden Charakter hatte. Insofern gebe ich einem möglichen Löschungsanspruch des Abgemahnten gegen den Markeninhaber gute Chancen vor Gericht. Auch das Markenrecht hat seine Grenzen. Im Interesse der Konkurrenten des Markeninhabers darf es niemandem verboten werden, seine Waren oder Dienstleistungen beschreibend zu bewerben. Die Abmahnungen des Markeninhabers dürften daher vor Gericht keinen Bestand haben."
Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte (Typemania)