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Lohnsteuerhilfeverein erstreitet vor dem BFH verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre

Archivmeldung vom 15.01.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.01.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B. bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5). Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.

Bis 2007 musste ein solcher Antrag auf Veranlagung innerhalb von zwei Jahren gestellt werden, also z.B. für das Jahr 2004 bis zum 31.12.2006. Ende 2007 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese besondere Antragsfrist für alle Jahre aufgehoben, für die die Frist noch nicht abgelaufen war. Für Jahre ab 2005 kann daher eine "freiwillige Steuererklärung" noch innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden.

Für die vorhergehenden Jahre bis 2004 gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung. Danach müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde. Nach Lesart der Finanzverwaltung muss dafür der Antrag noch vor dem 28.12.2007 beim Finanzamt gestellt sein. Später eingegangene Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 wurden stets abgelehnt.

Das war auch der Fall bei einem vom Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) vertretenen Arbeitnehmer aus der Pfalz. Der von der VLH eingereichte Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 ging erst im Februar 2008 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte den Antrag und auch den Einspruch ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt im Urteil v. 11.12.2008 (Az. 6 K 1801/08) zunächst recht. Auf die von der VLH erhobene Revision beim Bundesfinanzhof entschied das höchste deutsche Finanzgericht mit dem Urteil v. 12.11.2009 (Az. VI R 1/09) nun doch noch zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass es nicht erforderlich ist, dass Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen sein müssen. Selbst wenn der Gesetzgeber das so gemeint haben mag, kommt dies in der Formulierung der Übergangsregelung nicht zum Ausdruck. Nach deren Wortsinn ist eine Antragsveranlagung für Altjahre ohne weitere Voraussetzungen immer vorzunehmen, wenn am 28.12.07 über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Am Stichtag noch nicht entschieden ist logischerweise aber auch dann, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Das war hier der Fall. Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagung 2004 für das VLH-Mitglied nun durchzuführen.

Diese neue Entscheidung hat große Auswirkungen, weil freiwillige Steuererklärungen nun genau wie Pflichtveranlagungen noch rückwirkend bis 2003 abgegeben werden können. So können z.B. folgende Personen noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen:

  • Arbeitnehmer, die schlicht vergessen hatten, rechtzeitig ihren "Lohnsteuerausgleich" vornehmen zu lassen;
  • Arbeitnehmer mit bisher nicht geltend gemachten Verlusten aus Nebeneinkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;
  • Studenten, die zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten und noch ihre Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchten.

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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