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Anspruch auf Gehalt auch im Probearbeitsverhältnis

Archivmeldung vom 09.08.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.08.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

LAG Schleswig-Holstein verweist auf Schutzzweck des Arbeitsrechts

Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Probe ein, hat der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes.

Das entschied das Gericht im Fall eines Spediteurs, der einen LKW-Fahrer nach eintägiger betrieblicher Einweisung mehrere Wochen lang ganztägig für LKW-Fahrten eingesetzt hatte, ohne dafür ein Gehalt zu zahlen.

In seiner Begründung weist das LAG darauf hin, es komme nicht darauf an, ob die Vertragsparteien eine unentgeltliche Zusammenarbeit vereinbart hätten. Der Schutzzweck des Arbeitsrechts verbiete jedenfalls Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen ohne Gegenleistung zu erbringen habe. (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 17. März 2005, Az.: 4 Sa 11/05 )

Quelle: Mitteilung des DIHK v. 05.08.05

Quelle: http://www.ebelteam.de/wmview.php?ArtID=3879

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