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BGH-Verfahren XI ZR 154/14 durch Rücknahme der Revision beendet - Anwalt Hahn: "Bank hat kalte Füße bekommen"

Archivmeldung vom 19.06.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.06.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos

Am 23. Juni hätte die mündliche Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bei einem Verfahren IX ZR 154/14 angestanden. Dabei sollte über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Immobiliendarlehens nach bereits erfolgter Ablösung entschieden werden. Die Kläger hatten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Februar 2014 - 13 U 71/13 - Revision eingelegt. Heute teilte die Pressestelle des BGH mit, dass die Kläger die Revision zurückgenommen haben. "Wegen der Rücknahme der Revision ist diese Rechtsfrage höchstrichterlich weiterhin nicht geklärt", so der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Es ist aber zu vermuten, dass die Bank kalte Füße bekommen und sich deshalb mit den Klägern außergerichtlich geeinigt hat".

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger war erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft, aber es sei Verwirkung anzunehmen. Das Oberlandesgericht argumentierte, dass der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre gelegen. Zudem hätten zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Im Übrigen habe die Beklagte nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment).

"Wir von HAHN Rechtsanwälte haben angenommen, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Hamburg vom 26.02.2014 wegen der nicht tragfähigen Begründung aufhebt. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen bereits seit drei Jahren abgelöst worden war, konnte das OLG nicht die Verwirklichung des Umstandsmoments annehmen. Ein Umstandsmoment ist vorliegend überhaupt nicht verwirklicht worden", meint Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet zurzeit allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung der Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an. Die Chancen für einen erfolgreichen Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen stehen laut Anwalt Hahn bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung in einer Vielzahl von Fällen sehr gut.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (ots)

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