Versicherungen dürfen bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung nicht ohne weiteres Abschluss- und Stornogebühren abziehen
Archivmeldung vom 24.08.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeDies gilt selbst dann, wenn der Abzug der Abschluss- und Stornogebühren auf in einem Treuhänderverfahren überprüften und gegebenenfalls geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht. www.otto-schmidt.de, berichtet
Aus dem Inhalt:
Die Gründe:
Die Beklagte durfte vom Rückkaufwert der Lebensversicherungen keine Abschluss- und Stornokosten abziehen. Zwar erlaubt § 65 Nr.2 VAG die Verrechnung einmaliger Abschlusskosten mit den Ansprüchen auf künftige Beiträge. Die Berechtigung der Versicherung zur Verrechnung hängt aber von einer wirksamen Vereinbarung der Parteien ab. Dies gilt auch für den Abzug von Stornokosten (§ 176 Abs.4 VVG). Im Streitfall fehlt es an einer solchen wirksamen vertraglichen Grundlage.
Der BGH hat mit Urteil vom 9.5.2001 (Az.: IV ZR 138/99) entschieden, dass die §§ 5 Nr.2, 6 Nr.2, 17 ALB, in denen der Abzug von Abschluss- und Stornogebühren geregelt ist, für den Verbraucher nicht transparent genug und damit nach § 9 Abs.2 AGBG (heute: § 307 Abs.2 BGB) unwirksam seien. Die Beklagte hat diese AGB zwar durch neue, in einem Treuhänderverfahren überprüfte Regelungen ersetzt. Sie kann den Abzug von Abschluss- und Stornogebühren jedoch nicht auf diese nachträgliche Vertragsanpassung stützen.
Quelle: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/wirtschaftsr_42770.html