Bußgeld für den Fahrer wenn das Kind den Sicherheitsgurt löst
Archivmeldung vom 20.02.2014
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserDass ein Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsgemäß angeschnallt ist, liegt in der Verantwortung des Fahrers. Löst ein vierjähriges Kind selbst den Sicherheitsgurt, kann dies zu einem Bußgeld für den Fahrer führen. Dies entschied laut D.A.S. das Oberlandesgericht Hamm.
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Insassen von Pkw während der Fahrt angeschnallt sein müssen. Außerdem regelt sie auch die Pflichten des Fahrzeugführers. Dieser muss nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) dafür sorgen, dass die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist. Damit hat er zwar nicht die Pflicht, generell alle Passagiere ständig daraufhin zu kontrollieren, ob sie noch angeschnallt sind. Bei einem Kind aber kann die Sache anders aussehen.
Der Fall:
Ein Vater war mit seiner vierjährigen Tochter im Auto unterwegs. Das Kind saß angeschnallt auf der Rückbank im Kindersitz. Der Vater fuhr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 15 km/h zu schnell und wurde deshalb von der Polizei angehalten. Dabei stellte sich heraus, dass das Kind nicht mehr angeschnallt war. Der Vater bekam nun ein Bußgeld nicht nur wegen überhöhter Geschwindigkeit, sondern auch wegen des nicht angeschnallten Kindes. Er wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass er nichts dafür könne – seine Tochter habe sich zum ersten Mal selbst „abgeschnallt“.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Hamm sah hier nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Vater ganz klar in der Verantwortung. Der Fahrer eines Pkw habe gegenüber mitfahrenden Kindern eine besondere Fürsorgepflicht. Diese beziehe sich auch auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten nach § 21 StVO. Das Kind müsse während der ganzen Fahrt gesichert sein und bleiben, den Fahrer treffe eine Kontrollpflicht. Daher könne erwartet werden, dass er sich gelegentlich nach dem Kind umdrehe. Notfalls müsse er anhalten, um das Kind neu zu sichern. Wie weit die Kontrollpflicht gehe, richte sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes und seiner Fähigkeit, sich vom Sicherheitsgurt zu befreien.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5.11.2013, Az. 5 RBs 153/13
Quelle:D.A.S Rechtsportal