BGH: Abstammungsregelung gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehen nicht
Archivmeldung vom 30.10.2018
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Freigeschaltet durch André OttDie Ehefrau einer Kindesmutter hat keinen Anspruch, aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister eingetragen zu werden. Die allein in Betracht zu ziehende Elternstellung gemäß oder entsprechend § 1592 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar sei, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Mit dem Gesetz zur Einführung der "Ehe für alle" habe der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht nicht geändert. Die direkte Anwendung des § 1592 BGB komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regele und diese aufgrund einer widerlegbaren Vermutung einem bestimmten Mann zuweise, so der BGH. Die Abstammungsregeln haben demnach nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand.
Das Gesetz nehme ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor. Die Vorschrift sei auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliege. Die bestehende Rechtslage verstößt nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Ehefrau einer Kindesmutter bleibe bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung auf eine Adoption verwiesen, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen, so der BGH (Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18).
Quelle: dts Nachrichtenagentur